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3.2 Girosammelverwahrung

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Weiterhin können blankoindossierte Namensaktien und Inhaberaktien bei einer Wertpapiersammelbank in Sammelverwahrung genommen werden.[72] Existiert eine Globalurkunde (Sammelurkunde i.S.d. § 9a DepotG), weil durch die Satzung der Gesellschaft der Anspruch des Aktionärs auf Einzel- oder Sammelverbriefung seines Mitgliedschaftsrechts ausgeschlossen ist (§ 10 Abs. 5 AktG), kommt alleine die Girosammelverwahrung in Betracht.[73] In Deutschland ist die einzige Wertpapiersammelbank i.S.v. § 1 Abs. 3 DepotG die Clearstream Banking AG. Wird die Globalurkunde bei dieser sammelverwahrt, sind alle Aktionäre Miteigentümer nach Bruchteilen an der Globalurkunde (§ 6 Abs. 1 DepotG).[74] Weil die §§ 6 ff. DepotG die §§ 1008 ff., 741 ff. BGB weitgehend verdrängen, entsteht zwischen den Miteigentümern eine Bruchteilsgemeinschaft eigener Art,[75] wobei für die Bestimmung des Bruchteils der (rechnerische) Nennbetrag maßgebend ist (§ 6 Abs. 1 DepotG). Da bei der Clearstream Banking AG nur Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute Kunden werden können, erfolgt die Einlieferung der Aktie bei der Clearstream Banking AG zwangsläufig über eine Depotbank. Wird die Aktie durch diese eingeliefert, entsteht ein gestuftes Verwahrungsverhältnis zwischen dem Hinterleger, seiner Depotbank und der Clearstream Banking AG. Gleichzeitig wird die Clearstream Banking AG unmittelbare Fremdbesitzerin, die Depotbank mittelbare Fremdbesitzerin erster Stufe und der Hinterleger mittelbarer Eigenbesitzer auf zweiter Stufe.[76]

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Für die Übertragung eines Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde sind die §§ 929, 931 BGB maßgeblich. Zunächst ist eine Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber i.S.d. § 929 S. 1 BGB erforderlich. Die Übergabe erfolgt dadurch, dass der Veräußerer über seine Depotbank die Clearstream Banking AG anweist, mit dem Erwerber oder dessen Depotbank ein neues Besitzmittlungsverhältnis zu vereinbaren.[77] Mit Erlangung des mittelbaren Besitzes, also der Umstellung des Besitzmittlungsverhältnisses, ist auch bei dieser Form der Übereignung gutgläubiger Erwerb gem. § 934 BGB möglich.[78]

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