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2.1 Kategorisierung der Mitgliedschaftsrechte, Abspaltungsverbot
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Mitgliedschaftsrechte lassen sich – wie generell im Gesellschaftsrecht – in Verwaltungs- und Vermögensrechte unterteilen. Während die Verwaltungsrechte dem Aktionär die Möglichkeit einräumen, auf die Willensbildungsprozesse in der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, sind die Vermögensrechte monetärer Natur. Daneben lassen sich Mitgliedschaftsrechte auch nach weiteren Kriterien systematisieren.[4] Die wohl gängigste Unterteilung ist diejenige in eigennützige und uneigennützige Mitgliedschaftsrechte.[5] In der Sache zielt diese Unterscheidung allerdings lediglich darauf ab, inwieweit sich ein Aktionär bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte allein von egoistischen Motiven leiten lassen darf oder ob er dabei mitgliedschaftlichen Bindungen unterliegt. Da aber ohnehin kein Mitgliedschaftsrecht schrankenlos besteht, hilft diese Differenzierung letztlich nicht weiter. Die herrschende Ansicht behilft sich insoweit mit der weiteren Differenzierung, dass eigennützige Mitgliedschaftsrechte (nur) nach § 242 BGB beschränkt seien, während uneigennützige Mitgliedschaftsrechte einer Kontrolle durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht unterworfen seien.[6] Da allerdings weder die Treuepflicht noch die Grundsätze von Treu und Glauben trennscharfe Konturen aufweisen und jedenfalls nach teilweise vertretener Ansicht die Treuepflicht ohnehin Ausfluss von Treu und Glauben ist,[7] wird damit letztlich das Problem – Reichweite der Bindung des Aktionärs bei der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte – lediglich verlagert, denn die eigentliche Kernfrage nach den Ausübungsschranken bleibt unbeantwortet.[8]
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Mitgliedschaftsrechte hängen untrennbar mit dem Stammrecht zusammen, können also nicht ohne das Stammrecht übertragen werden.[9] Dieser Grundsatz durchzieht das gesamte Verbandsrecht und hat beispielsweise in § 38 S. 2 BGB seinen Niederschlag gefunden. Besondere Bedeutung hat das Abspaltungsverbot beim Stimmrecht erlangt.[10] Bei anderen Mitgliedschaftsrechten, bei denen eine isolierte Übertragung wirtschaftlich sinnvoll sein könnte, ist demgegenüber eine weniger restriktive Handhabung zu beobachten. Diese können durch nahe liegende Gestaltungen – rein wirtschaftlich betrachtet – durchaus isoliert übertragen werden. So kann im Falle des Gewinnbezugsrechts eine Abtretung des künftigen Gläubigerrechts erklärt werden, was nach Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses zu einer unmittelbaren Entstehung des Anspruchs beim Zessionar führt, soweit der Zedent nach wie vor Aktionär ist. Auch Bezugsrechte können dem wirtschaftlichen Ergebnis nach ohne Verstoß gegen das Abspaltungsverbot übertragen werden, indem der (künftige) konkrete Bezugsanspruch[11] im Vorhinein abgetreten wird.[12] Über den konkreten Bezugsanspruch kann ohnehin isoliert verfügt werden, was bei börsennotierten Gesellschaften sogar durch den Bezugsrechtshandel institutionalisiert wurde. Zurückhaltung ist aber bei solchen Konstruktionen geboten, durch die nicht nur einzelne Bestandteile, sondern das wirtschaftliche Eigentum insgesamt letztlich schon auf einen Dritten übertragen wird, wie dies beispielsweise bei vinkulierten Namensaktien, bei denen eine Übertragung des Vollrechts an der Zustimmung der Gesellschaft scheitert, immer wieder versucht wird.[13]