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3. Übertragung von Aktien in Verwahrung

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In der Praxis der Publikumsgesellschaft werden Aktien überwiegend nach den Vorschriften des Depotgesetzes übertragen, wobei eine Übertragung von Aktien in Sonderverwahrung bei einem Kreditinstitut (§ 2 DepotG) wegen ihres hohen Verwaltungsaufwands nur sehr selten vorkommt[69] und damit die Übertragung von Aktien in Sammelverwahrung (§ 5 DepotG) den Regelfall darstellt.

Handbuch des Aktienrechts

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