Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 114
3.1 Sonderverwahrung
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Inhaberaktien und blankoindossierte Namensaktien können bei einem Kreditinstitut in Sonderverwahrung gegeben werden. Der Hinterleger bleibt weiterhin Eigentümer der Aktie. Aufgrund eines durch einen zwischen dem Kreditinstitut und dem Aktionär geschlossenen Verwahrungsvertrag bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses ist der Aktionär mittelbarer Eigenbesitzer und das verwahrende Institut unmittelbarer Fremdbesitzer.[70] Die Übertragung sonderverwahrter Aktien kann sowohl nach §§ 929 ff. BGB erfolgen als auch durch Abtretung gem. §§ 413, 398 BGB.[71] Werden die Aktien gem. §§ 929 ff. BGB übereignet, bemisst sich ein gutgläubiger Erwerb des Erwerbers nach §§ 932 ff. BGB, im Falle der Abtretung scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus.