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1. Gründungsprotokoll
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Im Zentrum der zur Gründung erforderlichen Dokumentation steht das notarielle Gründungsprotokoll. Dieses enthält zum einen die Feststellung der Satzung, zum anderen die Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründergesellschafter. Beide Teilakte der Gründung gehören untrennbar zusammen und sind gemeint, wenn § 23 Abs. 1 AktG (insoweit unscharf) vorschreibt, dass die „Satzung“ durch notarielle Beurkundung festgestellt werden muss.[1] Gemeint ist hiermit die Satzungsfeststellung im weiteren Sinne.[2] Anders als noch bei der Stufengründung ist eine getrennte Beurkundung von Satzungsfeststellung und Übernahmeerklärungen nicht mehr zulässig.[3] Beide Teile sind – zumindest äußerlich – als einheitlicher, zu seiner Wirksamkeit der gemeinsamen notariellen Beurkundung bedürftiger Akt zu verstehen.[4] Ob es sich hierbei auch inhaltlich – entsprechend der formellen Behandlung – um ein einheitliches Rechtsgeschäft[5] oder um zwei voneinander zu trennenden Rechtsgeschäfte handelt,[6] ist streitig. Unmittelbare praktische Relevanz hat dieser Meinungsstreit nicht. Die dogmatische Aufteilung des Gründungsprotokolls in zwei Teile entspricht jedenfalls seiner Gestaltung in der Praxis. Üblicherweise wird die Satzung nämlich als Anlage einem Urkundsmantel beigefügt (§ 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Da die Satzungsfeststellung den Abschluss des Gesellschaftsvertrages darstellt, ist die Beurkundung in der Form der Beurkundung von Willenserklärungen nach den §§ 8 ff. BeurkG vorzunehmen. Eine Beurkundung nach § 36 BeurkG (Tatsachenbeurkundung) ist hingegen nicht ausreichend.[7] Ob die Beurkundung des Gründungsprotokolls auch durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden kann, lässt sich nicht zweifelsfrei beantworten. Zum Teil wird eine solche Beurkundung generell für unwirksam erachtet.[8] Zumindest setzt die Wirksamkeit einer solchen Beurkundung aber nach überwiegender Auffassung voraus, dass der ausländische Notar eine nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht.[9] In diesem Falle wird angenommen, dass die Formerfordernisse des deutschen Geschäftsstatuts durch gleichwertige Auslandsbeurkundung gewahrt werden (Substitution).[10] Weitergehend wird teilweise die alternative Geltung der Ortsform (Art. 11 Abs. 1 2. Alt. EGBGB) auch für gesellschaftsrechtliche Vorgänge bejaht.[11] Wegen der bestehenden Unsicherheit ist zumindest im Rahmen der Gründung von einer Auslandsbeurkundung abzuraten.[12] In der Praxis begegnet man einer solchen auch nur ausgesprochen selten.