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1.1.4 Qualifizierte Gründungen

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Weitere Satzungsregelungen sind nach §§ 26 und 27 AktG erforderlich, wenn eine sog. qualifizierte Gründung vorliegt. Hiernach ist für bestimmte missbrauchsanfällige Konstellationen eine besondere Seriösitätskontrolle vorgesehen. Dies gilt insbesondere für bestimmte Gründungsabreden, deren Existenz in der Satzung offen gelegt werden muss, damit sich jeder potentiell Betroffene auf eine mit der Gründungsabrede einhergehende Schmälerung des Gewinns oder der Kapitalgrundlagen der Gesellschaft einrichten kann.[31] Als missbrauchsanfällig gelten vor allem Sondervorteile, Regelungen zum Gründungsaufwand, Sachgründungen und Sachübernahmen.

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Sondervorteile sind Rechte, die einem Aktionär oder gesellschaftsfremden Dritten aus Anlass der Gründung satzungsmäßig eingeräumt werden und – anders als Sonderrechte – nicht an die Aktie, sondern an die begünstigte Person geknüpft sind (reine Gläubiger- statt Mitgliedsrechte).[32] Sondervorteile sind z.B. die vorzugsweise Beteiligung am Reingewinn oder Abwicklungserlös, die Einräumung von Warenlieferungsrechten oder des Rechts zum Abschluss gegenseitiger Verträge.[33] In der Praxis finden sich Sondervorteile vergleichsweise selten.[34] In der Satzung sind sie ebenso festzusetzen wie der von der Gesellschaft zu tragende Gründungsaufwand. Gründungsaufwand ist der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird. Der Gegenleistungscharakter unterscheidet den Gründungsaufwand von den Sondervorteilen.[35] Während bei den Sondervorteilen Einzelangaben unter Bezeichnung des Berechtigten erforderlich sind, genügt beim Gründungsaufwand die Angabe der Gesamtsumme. Zum Gründungsaufwand zählen alle nicht aktivierungsfähigen Aufwendungen wie der sog. Gründerlohn, Gerichts- und Notariatskosten, Kosten der Rechts- und Steuerberatung, Prüfungs-, Bekanntmachungs- und Druckkosten sowie Steuern. Zu den Besonderheiten bei Sacheinlagen und Sachübernahmen siehe unten Rn. 55 ff.

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