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2.2.1 Interne Prüfung

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Die interne Prüfung des Hergangs der Gründung durch die Mitglieder der Verwaltung ist in jedem Falle erforderlich. Die gesetzliche Zielsetzung ist dieselbe wie beim Gründungsbericht. Es soll die Gründung von Gesellschaften verhindert werden, die nicht die im Interesse der künftigen Gläubiger und der Aktionäre notwendigen Sicherungen erfüllen.[82] Der gebotene Umfang der Gründungsprüfung wird durch § 34 Abs. 1 AktG konkretisiert. Allerdings stellen die dort genannten besonderen Prüfungsgegenstände keine abschließende Regelung dar, sondern nur eine gesonderte Hervorhebung besonderer und in jedem Falle ausdrücklich zu behandelnder Prüfungsgegenstände („namentlich“).[83] Prüfungsrelevant sind daher alle Umstände, die für die gegenwärtigen und künftigen Aktionäre und Gläubiger der Gesellschaft erheblich sein können, sowie alle Vorgänge, auf die sich die registergerichtliche Prüfung nach § 38 AktG erstreckt.[84] Nicht hingegen hat sich die Prüfung auf unternehmerische Fragen zu beziehen, wie zum Beispiel die Zweckmäßigkeit der gewählten Unternehmensform, die Qualifikation der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft, das Vorhandensein einer ausreichenden Kapitaldeckung sowie die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten.[85]

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Ausgangspunkt und zentrale Grundlage für die Prüfung ist der Gründungsbericht. Daneben sind der Prüfung aber auch alle sonstigen prüfungsrelevanten Informationen und Unterlagen zugrunde zu legen und ggf. von den Gründern anzufordern. Dies gilt vor allem für die Gründungsurkunde, die Niederschrift über die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats und die Bankbestätigung gem. § 37 Abs. 1 AktG über die geleisteten Einlagen.[86] Die von § 34 Abs. 1 AktG besonders hervorgehobenen Prüfungsgegenstände betreffen Aspekte, die für künftige Gläubiger und Aktionäre von besonderem Interesse sind, nämlich die Kapitalgrundlagen der Gesellschaft und typische Gefahrenlagen, insbesondere bei qualifizierten Gründungen.[87]

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Nach § 34 Abs. 2 AktG ist über jede Prüfung schriftlich zu berichten. Der Bericht ist durch jeden Prüfer, im Falle der internen Prüfung also durch alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats persönlich zu unterschreiben (§ 126 BGB). Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.[88] Ein gemeinsamer Prüfungsbericht sämtlicher Verwaltungsmitglieder ist nach ganz überwiegender Auffassung möglich und in der Praxis auch üblich, jedoch umgekehrt (speziell bei Meinungsverschiedenheiten) nicht zwingend erforderlich.[89] In der Praxis ist der Gründungsprüfungsbericht – nicht anders als der Gründungsbericht – sehr kurz und formalisiert gehalten, so dass die gängigen Formularhandbücher hier wertvolle Hilfestellung bieten.

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