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2.2 Gründungsprüfung

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Der Gründungsbericht ist die Grundlage für die anschließende Gründungsprüfung. Die Pflicht zur Prüfung der Gründung obliegt gem. § 33 Abs. 1 AktG grundsätzlich den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats. Unter besonderen Voraussetzungen ist zusätzlich eine Prüfung der Gründung durch externe Gründungsprüfer zu veranlassen. Dies ist dann der Fall, wenn aus gesetzlich vermuteten Gründen die Objektivität der „internen“ Prüfung zweifelhaft ist (§ 33 Abs. 2 AktG).

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