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1.3.2 Bestellung des ersten Vorstands

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Die Bestellung des ersten Vorstands erfolgt durch Beschluss des Aufsichtsrats (§ 30 Abs. 4 AktG). Gemäß § 108 Abs. 2 AktG ist der Aufsichtsrat mangels anderweitiger Satzungsbestimmung nur beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, mindestens jedoch drei. Die Bestellung unterliegt keiner besonderen Form. Über die Sitzung des Aufsichtsrat ist jedoch – wie über jeden anderen Aufsichtsratsbeschluss – als Beweisurkunde eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnet werden muss (§ 107 Abs. 2 AktG). In der Regel enthält diese Niederschrift auch den Hinweis, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Wahl und die Mitglieder des Vorstands ihre Bestellung angenommen haben. Anders als für den Aufsichtsrat gilt für den ersten Vorstand keine kurze Amtszeit. Jedoch finden die Regelungen über die Bestellungshöchstdauer von 5 Jahren auch bei Gründung Anwendung (§ 84 Abs. 1 S. 1 AktG), gerechnet ab Aufnahme der Amtstätigkeit.[74]

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Wie dem ersten Aufsichtsrat, so obliegen auch dem ersten Vorstand besondere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gründungsvorgang, nämlich die Gründungsprüfung gem. § 33 AktG, die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister gem. § 36 Abs. 1 AktG, die Bekanntmachung der Aufsichtsratszusammensetzung gem. § 30 Abs. 3 S. 2 AktG und ggf. gem. § 31 Abs. 3 S. 1 AktG. Daneben ist der Vorstand auch schon im Stadium der Vor-AG zur Führung der Geschäfte und zur Außenvertretung als gesetzliches Vertretungsorgan berufen.

3. Kapitel GründungII. Gründungsakt/-dokumente › 2. Berichte und Prüfungen

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