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1.1.2 Notwendige Satzungsangaben

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§ 23 AktG unterscheidet inhaltlich zwischen den Angaben, die im Gründungsprotokoll berücksichtigt (Abs. 2) und denjenigen Angaben, die zwingend in der eigentlichen Satzung enthalten sein müssen (Abs. 3 und 4). Diese Differenzierung entspricht der genannten, in der Praxis üblichen Aufteilung der Gründungsurkunde in ein Gründungsprotokoll als Urkundsmantel einerseits und der diesem Protokoll beigefügten Satzung (Satzung i.e.S.) andererseits. Diese Aufteilung hat den praktischen Vorzug, dass die Satzung nicht mit Angaben belastet wird, die nur im Gründungsstadium für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Mindestinhalt der Satzung sind Regelungen über die Firma, den Sitz der Gesellschaft,[17] den Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals (mindestens 50 000 EUR, § 7 AktG), die Nennbeträge bzw. bei Stückaktien die Zahl der Aktien und die Form der Bekanntmachungen. Zu bestimmen ist ferner, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden. Vor Inkrafttreten der Aktienrechtsnovelle 2016 konnten die Gründer grundsätzlich (außer im Falle des Abs. 2) frei wählen, ob sie Inhaber- oder Namensaktien ausgeben. Zumindest bei Inhaberaktien nicht börsennotierter AGs bestand bislang somit (unterhalb der Mitteilungspflichten auslösenden Beteiligungsschwellen des § 20 Abs. 1 und 4 AktG) die Möglichkeit der Wahrung von Anonymität.[18] Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 AktG ist die Ausgabe von Inhaberaktien jetzt nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft i.S.d. § 3 Abs. 2 AktG börsennotiert ist (Nr. 1) oder der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer speziellen Verwahrstelle hinterlegt wird (Nr. 2). Über diese Minimalanforderungen hinaus enthalten Satzungen von AG regelmäßig weitaus ausführlichere Regelungen des korporativen „Lebens“, soweit es sich nicht lediglich um Einmanngesellschaften handelt (vgl. ausführlich zum Satzungsinhalt 4. Kap. Rn. 16 ff.).

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