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3. Kapitel Gründung › V. Mitteilungspflichten bei Gründung

V. Mitteilungspflichten bei Gründung

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Gehören einem Unternehmen mehr als 25 % einer AG, so ist dies der Gesellschaft gem. § 20 AktG unverzüglich schriftlich mitzuteilen und von der Gesellschaft nach § 20 Abs. 6 AktG bekanntzumachen.[1] Auf diese Weise sollen Aktionäre, Gläubiger und Öffentlichkeit über Konzernverbindungen unterrichtet werden.[2] Die Mitteilungspflicht besteht nach überwiegender Ansicht auch im Falle der Übernahme von Aktien bei Gründung.[3] Kenntniserlangung des Vorstands auf andere Weise soll grundsätzlich nicht ausreichen.[4] Die Mitteilungspflicht besteht nur für Unternehmen, nicht jedoch für Privatpersonen. Folge einer unterbliebenen Mitteilung ist die Suspendierung der Rechte aus den Aktien, insbesondere auch des Stimm- und Auskunftsrechts (§ 20 Abs. 7 AktG).[5] Ein unter Mitwirkung eines wegen § 20 Abs. 7 AktG nicht stimmberechtigten Aktionärs gefasster Hauptversammlungsbeschluss ist lediglich anfechtbar.[6] Dies gilt auch, wenn sämtliche Aktionäre aus diesem Grunde kein Stimmrecht hatten, der Beschluss also „stimmlos“ gefasst wurde.[7] Die Mitteilungspflichten nach § 20 AktG gelten nicht für Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften i.S.v. § 21 Abs. 2 WpHG (vgl. § 20 Abs. 8 AktG). Dort finden die Mitteilungspflichten gem. § 21 ff. WpHG Anwendung.

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Gemäß § 42 AktG hat eine AG, bei der alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär gehören, unverzüglich eine entsprechende Mitteilung zum Handelsregister einzureichen. § 42 AktG gilt nach allgemeiner Meinung auch für die Einpersonen-Gründung.[8] Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht bleibt jedoch weitgehend sanktionslos. Im Wesentlichen kommt nur der Registerzwang gem. § 14 HGB in Betracht.[9]

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