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2.1 Regelungszweck

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Die dargestellten „Hürden“ bei Sacheinlagen und Sachübernahmen könnten dazu verleiten, die Gesellschaft im Wege der Bargründung zu errichten und eine von vornherein geplante Übernahme von Gegenständen erst nach Eintragung der Gesellschaft zu vereinbaren. Gründungsnahe Erwerbspflichten bergen für die Gesellschaft jedoch ein ähnliches Risikopotential wie Sachgründungen und Sachübernahmen (mangelnde Substanz/Bewertungsfehler).[48] Deshalb schreibt § 52 AktG für die ersten zwei Jahre nach der Eintragung vor, dass Verträge der Gesellschaft, nach denen diese vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände gegen einen den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, ebenfalls bestimmten Wirksamkeitserfordernissen unterworfen sind.[49] Die gesetzliche Sicherung der Kapitalaufbringung wird damit gleichsam um zwei Jahre verlängert.[50] Gleichzeitig schützen die Nachgründungsregeln die Gesellschaft und alle mit ihr in Beziehung tretenden Personen vor einer missbräuchlichen Einflussnahme der Gründer oder eines nennenswert beteiligten Aktionärs auf den Vorstand.[51] Wegen des engen zeitlichen und möglicherweise auch sachlichen Zusammenhangs mit der Gründung werden die von § 52 AktG behandelten Geschäfte der jungen Gesellschaft als „Nachgründung“ bezeichnet.[52]

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