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2.2 „Entschärfung“ der Nachgründungsregeln durch das NaStraG

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Die Nachgründungsvorschriften spielten lange Zeit eine eher untergeordnete Rolle. In den Zeiten des „Gründerbooms“ gegen Ende der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts haben sie eine Wiederbelegung erfahren. Wegen der durch sie bedingten Verzögerung und Offenlegung der betroffenen Vertragsabschlüsse haben sich die Nachgründungsvorschriften als geschäftshinderlich erwiesen.[53] Zudem wird bzw. wurde zumindest in der Vergangenheit das Eingreifen von § 52 AktG häufig übersehen („Nachgründungsfalle“) oder wurden die Nachgründungsregeln aus Vorsichtsgründen extensiv ausgelegt.[54] Unter anderem deshalb ist der Gesetzeswortlaut im Jahr 2000 durch das NaStraG dahin „entschärft“ worden, dass Drittgeschäfte, die zuvor praktisch den größten Anteil der nachgründungsrelevanten Vorgänge darstellten, von § 52 Abs. 1 AktG ausgenommen werden. § 52 AktG unterliegen danach nur noch Verträge der Gesellschaft mit Gründern oder Aktionären, die mit mehr als 10 % des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligt sind.[55] Ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 52 AktG entzogen wurden hiernach Erwerbsverträge im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, in der Zwangsvollstreckung oder an der Börse (§ 52 Abs. 9 AktG). Die Regeln der verdeckten Sacheinlage (vgl. hierzu 5. Kap. Rn. 56 ff.) bleiben von den Nachgründungsvorschriften grundsätzlich unberührt.[56]

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