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1.1 Sacheinlage oder Sachübernahme

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Im Gegensatz zur Bargründung bringen die Gründer bei einer Sachgründung das Grundkapital der AG nicht durch Bar-, sondern durch Sacheinlage auf. Sacheinlage ist jede Einlage, die nicht in bar oder durch als Barzahlung zugelassene unbare Zahlung erfolgt (§ 27 Abs. 1 S. 1 1. Fall AktG). Vereinfacht gesagt, ist Sacheinlage alles, was nicht Geldeinlage ist. Hiervon zu unterscheiden ist die Sachübernahme. Diese wird teilweise als Unterform der Sachgründung und damit gewissermaßen als Alternative zur Sacheinlage behandelt.[1] Zunächst unterscheidet sich die Sachübernahme, die in der Praxis keine übermäßige Rolle spielt, von der Sacheinlage – auch wenn die Formulierung des § 27 Abs. 1 AktG insoweit in eine andere Richtung zu weisen scheint – nicht durch ihren Gegenstand, sondern lediglich durch die zu gewährende Gegenleistung.[2] Bei der Sacheinlage erhält der Einleger von der Gesellschaft Aktien als Gegenleistung, bei der Sachübernahme hingegen eine andere, nicht in Aktien bestehende Gegenleistung. Anders als die Bar- oder die Sacheinlage, die beide der Aufbringung des satzungsmäßigen Grundkapitals der Gesellschaft dienen, stellt die Sachübernahme keinen notwendigen Stein im „Gebäude“ der Gesellschaft dar.[3] Bei ihr handelt es sich lediglich um ein beliebiges schuldrechtliches Austauschgeschäft, dessen Besonderheit darin besteht, dass es bereits im Zusammenhang bzw. im Vorfeld der Gründung verabredet wird. Da die Sachübernahme nicht der Kapitalaufbringung dient, muss der Einbringende nicht notwendig zu den Gründern gehören, sondern kann auch ein Dritter sein.[4] Handelt es sich bei dem Einbringenden jedoch um einen Gründer, so ist zu beachten, dass eine Sachübernahme, die den von § 27 AktG aufgestellten Anforderungen nicht genügt, möglicherweise eine verdeckte Sacheinlage darstellen kann.[5] Wirtschaftlich sind Sacheinlage und Sachübernahme weitgehend austauschbar.[6] Bei der Sacheinlage erhält die AG das in der Satzung als Geldziffer ausgewiesene Grundkapital unmittelbar in Form einer Sachleistung; bei der Sachübernahme erhält sie hingegen zunächst den Geldbetrag, der aber sogleich im Rahmen des Austauschgeschäftes gegen eine Sacheinlage ausgewechselt wird.[7] Die Ähnlichkeit der mit diesen Sachverhalten verbundenen Gefahren rechtfertigt bei der Gründung die Gleichbehandlung durch das Gesetz, insbesondere hinsichtlich der Satzungspublizität.[8]

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