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VI. Besonderheiten bei der Sachgründung/Nachgründung
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Bestimmte Gründungssituationen erfordern eine besondere Bewertungs- und Seriösitätsprüfung. Eine solche Gefährdungslage besteht vor allem bei der Sachgründung, da hier möglicherweise Gegenstände geleistet werden, die nicht werthaltig oder überbewertet sind. Es droht eine unzureichende Kapitalaufbringung. Das Gesetz schützt Gläubiger und Aktionäre hiergegen in erster Linie durch die Sicherstellung ausreichender Informationen, und zwar durch Satzungspublizität. Daneben gelten besondere Prüfungs- und Einlagevorschriften, die die Sachgründung erschweren und zeitlich verzögern können. Wegen der bestehenden Erschwernisse besteht die Gefahr, dass die Vorschriften über die Sachgründung von den Gründern mittels Vereinbarung gründungsnaher Erwerbspflichten für die AG umgangen werden. Dem Umgehungsschutz dienen die Regeln über die Nachgründung.
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