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2.3 Anforderungen bei Nachgründung

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Die von § 52 AktG aufgestellten Wirksamkeitserfordernisse betreffen den Nachgründungsvertrag als solchen, dessen inhaltliche Prüfung, die Zustimmung der Hauptversammlung sowie die Eintragung des Nachgründungsvertrages in das Handelsregister:

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Der verpflichtende Nachgründungsvertrag ist mindestens schriftlich abzufassen.[57] Darin liegt eine Verschärfung gegenüber der Rechtslage bei Sachgründung und Sachkapitalerhöhung, bei denen der Einbringungsvertrag, wenn nicht sonstige Formvorschriften eingreifen, jeweils formlos geschlossen werden kann.

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Der Aufsichtsrat hat den Vertrag vor Abhaltung der Hauptversammlung, die über die Zustimmung beschließen soll, zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Nachgründungsbericht zu erstatten. Für diesen Bericht gelten gem. § 52 Abs. 3 S. 2 AktG sinngemäß die Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 AktG über den Gründungsbericht. Im Anschluss an die Prüfung durch den Aufsichtsrat und ebenfalls vor Durchführung der Hauptversammlung sind Nachgründungsvertrag und Nachgründungsbericht durch einen gerichtlich zu bestellenden Gründungsprüfer zu prüfen (§ 52 Abs. 4 AktG, der auf die §§ 33 Abs. 3 bis 5, 34 und 35 AktG verweist).

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Zur Vorbereitung der Hauptversammlung, die über die Zustimmung entscheidet, schreibt § 52 Abs. 2 AktG bestimmte Informationspflichten gegenüber den Aktionären vor. Insbesondere ist der Nachgründungsvertrag vor und während der Hauptversammlung auszulegen und vom Vorstand zu Beginn der Hauptversammlung zu erläutern. Die Zustimmung der Hauptversammlung ist mit qualifizierter Mehrheit, und zwar mit mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, bei Vertragsabschluss im Jahr nach der Eintragung der Gesellschaft zusätzlich mit mindestens einem Viertel des gesamten Grundkapitals zu erteilen (§ 52 Abs. 5 AktG).

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Nach Zustimmung der Hauptversammlung hat der Vorstand den Vertrag in vertretungsberechtigter Zahl zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Mit der Eintragung wird der zuvor schwebend unwirksame Vertrag schuldrechtlich rückwirkend wirksam.[58] Ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die Eintragung in das Handelsregister bleiben sowohl der Nachgründungsvertrag als auch die Rechtshandlungen zu seiner Ausführung unwirksam.
Handbuch des Aktienrechts

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