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1.3 Anforderungen an Satzungspublizität

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Die wichtigste Schutzvorkehrung, die das Gesetz bei Sacheinlagen und Sachübernahmen vorsieht, ist die Verpflichtung zur Aufnahme bestimmter Rahmendaten in die Satzung (Satzungspublizität). Aufgeführt werden müssen in der Satzung[17] gem. § 27 Abs. 1 AktG der Gegenstand der Sacheinlage oder Sachübernahme, wobei Bestimmbarkeit genügt[18], die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag bzw. – bei Stückaktien – die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien oder die bei der Sachübernahme nicht in Aktien bestehenden Vergütung durch die Gesellschaft. Die diesbezüglichen Festsetzungen müssen mindestens dreißig Jahre in der Satzung enthalten bleiben (§§ 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 AktG) und werden – aus „kosmetischen“ Gründen – daher zumeist an das (unauffällige) Ende der Satzung gesetzt.[19] Auf die Formulierung der Festsetzungen ist in der Praxis viel Sorgfalt zu verwenden, da das – auch nur teilweise – Fehlen der erforderlichen Festsetzungen einen Errichtungsmangel darstellt, der zur Ablehnung der Eintragung und zur Unwirksamkeit der Sacheinlage gegenüber der Gesellschaft sowie der Vollzugsgeschäfte führen kann (vgl. §§ 27 Abs. 3 S. 1, 41 Abs. 3 AktG). Rechtsfolge ist insbesondere, dass die Einlagepflicht nicht durch die Leistung von Sachwerten erfüllt werden kann. Vielmehr bleibt der Aktionär verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktien in Geld einzuzahlen, selbst wenn er die Sachleistung bereits erbracht hat (vgl. § 27 Abs. 3 S. 3 AktG). Nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist eine Heilung der unzureichenden Festsetzungen im Wege der Satzungsänderung gem. § 27 Abs. 4 AktG nicht mehr möglich; allenfalls kann das betreffende Rechtsgeschäft als Austauschgeschäft unter Beachtung der Nachgründungsvorschriften des § 52 AktG neu vorgenommen werden.[20]

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