Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 186
1.4 Verbot der Unterpari-Emission
Оглавление58
Auch bei der Sachgründung gilt das Verbot der Unterpari-Emission (§§ 9 Abs. 1, 36a Abs. 2 S. 3 AktG). Dies bedeutet, dass der Wert der Sacheinlage nicht geringer als der geringste Ausgabebetrag der gewährten Aktien sein darf und im Falle eines zu zahlenden Aufgeldes (Agio) auch den Mehrbetrag umfassen muss.[21] Umgekehrt ist eine Unterbewertung der Sacheinlage zumindest im Hinblick auf den Grundsatz der realen Kapitalaufbringung unproblematisch.[22] Es besteht keine Verpflichtung zur Festsetzung eines dem tatsächlichem Wert der Sacheinlage entsprechenden höheren Ausgabebetrages.[23] Auf diese Weise wird eine den geringsten Ausgabebetrag übersteigende Wertgarantie des Sacheinlegers vermieden.[24] Im Falle der Überbewertung einer Sacheinlage hat der Einleger die Differenz in bar nachzuzahlen (Differenzhaftung).[25] Nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, ob sich die Differenzhaftung über den Fall der Unterpari-Emission hinaus auch auf ein festgesetztes Agio erstreckt.[26]Der BGH hat dies zwischenzeitlich ausdrücklich bejaht und seine Entscheidung mit einer Zusammenschau des Differenzhaftungsanspruchs aus § 36a Abs. 2 AktG, der Kapitaldeckungszusage gem. § 9 Abs. 1 AktG und einer Analogie zu § 9 GmbHG begründet.[27]
59
Von dem Ausgabebetrag der Aktien zu unterscheiden ist der bilanzielle Ansatz des eingebrachten Gegenstandes (Einbringungswert), also der Betrag, mit dem die Gesellschaft die Einlage einbucht und ihre Anschaffungskosten gem. §§ 253, 255 HGB beziffert. Ausgabebetrag und Einbringungswert sind grundsätzlich voneinander unabhängig.[28] Nur wenn nicht ausdrücklich ein höherer Einbringungswert festgelegt wird, ist die Sacheinlage mit dem Ausgabebetrag der für sie gewährten Aktien anzusetzen.[29] Ein den geringsten Ausgabebetrag übersteigender Wert der Sacheinlage ist bilanziell gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen. Streitig ist, ob der festgelegte Einbringungswert hinter dem tatsächlichen Wert der Einlagen zurückbleiben kann und auf diese Weise bereits bei Gründung stille Reserven gebildet werden dürfen. Zumindest für diejenigen Fälle, in denen auch steuerlich eine Buchwertfortführung vorgesehen ist (z.B. § 20 UmwStG), wird dies überwiegend bejaht.[30]