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2.4 Atypische Anwendungsfälle

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In der Praxis übersehen wird gelegentlich die Anwendbarkeit der Nachgründungsvorschriften auch auf atypische Anwendungsfälle. Nach ganz überwiegender Auffassung ist § 52 AktG z.B. analog anwendbar bei Sachkapitalerhöhungen, wenn die Gesellschaft noch nicht länger als zwei Jahre im Handelsregister eingetragen ist.[59] In diesem Fall bestimmt sich die 10% Grenze des § 52 Abs. 1 S. 1 AktG nach dem erhöhten Grundkapital sowie nach dem Nennbetrag der neu ausgegebenen Aktien bzw. dem auf Stückaktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals (Parallelwertung des § 67 UmwG).[60] Ist die Auffangschwelle erreicht und der entsprechende Personenkreis betroffen, finden die strengeren Nachgründungsvorschriften neben den § 182 ff. AktG Anwendung.

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Sehr praxisrelevant ist ferner die Anwendbarkeit der Nachgründungsvorschriften auf Erwerbsgeschäfte im Anschluss an den Formwechsel in eine AG oder KGaA (§ 197 S. 1 UmwG).[61]

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Ferner ist § 52 AktG über § 67 UmwG anwendbar bei der Verschmelzung einer Gesellschaft auf eine weniger als zwei Jahre eingetragene AG, wenn in diesem Rahmen Aktien von mehr als 10% des erhöhten Grundkapitals gewährt werden.[62]

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Kontrovers diskutiert wird die Anwendbarkeit der Nachgründungsvorschriften auf konzerndimensionale Sachverhalte wie etwa die Gründung einer Tochtergesellschaft oder die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung bei einer Tochtergesellschaft.[63] Diese setzt freilich nach Inkrafttreten des NaStraG zumindest voraus, dass Gründer oder maßgeblich beteiligte Aktionäre bei den jeweiligen Vorgängen beteiligt sind.[64]

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Ein weiterer Anwendungsbereich des § 52 AktG kann sich schließlich bei konsequenter Umsetzung der vom BGH zur wirtschaftlichen Neugründung einer Vorratsgesellschaft entwickelten Grundsätze ergeben. Vieles spricht dafür, auch entsprechende Geschäfte der Vorratsgesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach deren Aktivierung den Nachgründungsvorschriften zu unterwerfen.[65]

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