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2.2.2 Mehrheitserfordernisse

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Nach § 193 Abs. 1 S. 1 AktG bedarf der Hauptversammlungsbeschluss zur Schaffung des bedingten Kapitals einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Die Satzung der AG kann darüber hinaus eine größere Kapitalmehrheit und weitere Voraussetzungen festlegen. Bei mehreren stimmberechtigten Aktiengattungen ist eine Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung durch Sonderbeschluss erforderlich. Bei stimmrechtslosen Vorzugsaktien ist ein Sonderbeschluss nur zu fassen, wenn bei der bedingten Kapitalerhöhung neue Vorzugsaktien mit gleichstehenden oder vorrangigen Vorzugsrechten ausgegeben werden sollen (vgl. § 141 Abs. 2 AktG).

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