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2.5.2 Ausübung des Bezugsrechts

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Die Bezugserklärung bei der bedingten Kapitalerhöhung i.S.v. § 198 Abs. 1 AktG entspricht der Zeichnungserklärung bei der regulären Kapitalerhöhung. Durch die Abgabe der Bezugserklärung macht der Bezugsberechtigte von seinem aus dem Bezugsrecht folgenden Anspruch gegen die AG auf Abschluss eines Zeichnungsvertrages Gebrauch. Sie stellt eine auf den Abschluss eines Zeichnungsvertrages gerichtete Willenserklärung, in der Regel das Angebot, dar, welches von der Gesellschaft anzunehmen ist.[503] Der Zugang der Annahme des Angebotes durch die AG ist regelmäßig nach § 151 S. 1 BGB entbehrlich.[504] Bei Wandelschuldverschreibungen enthalten häufig bereits die Anleihebedingungen das Angebot zum Vertragsabschluss, welches vom Bezugsberechtigten durch die Abgabe der Bezugserklärung nur noch anzunehmen ist.[505]

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Nach § 198 Abs. 1 AktG ist die Bezugserklärung schriftlich abzugeben und doppelt auszufertigen. Der Verstoß gegen die Schriftform führt zur Nichtigkeit der Erklärung.[506]

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Der Inhalt der Bezugserklärung ist § 198 Abs. 1 S. 3 AktG zu entnehmen. Danach muss die Erklärung die Zahl, bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag und die Gattung der zu beziehenden Aktien, den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Errechnung, den Tag der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung und bei Sacheinlagen den Gegenstand der Einlage, die Person des Einlegers und den Nennbetrag der als Gegenleistung auszugebenden Aktien angeben. Weiterhin sind der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung und der Kreis der Bezugsberechtigten anzugeben. Nicht erforderlich ist hingegen die Angabe der Feststellungen gem. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG.[507]

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Nach dem Zustandekommen des Zeichnungsvertrages sind die Parteien zum Leistungsaustausch verpflichtet, d.h. die AG zur Ausgabe der Bezugsaktien und der Zeichner zur Erbringung der Bar- oder Sacheinlage, ggf. zum Umtausch der Wandelschulverschreibungen und ggf. zu Zuzahlungen.[508] Nach § 199 Abs. 1 AktG ist der Zeichner zur Vorleistung verpflichtet.

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Bezugserklärungen sind gem. § 198 Abs. 2 S. 2 AktG nichtig, wenn ihr Inhalt nicht den Vorgaben des § 198 Abs. 1 AktG entspricht oder Beschränkungen der Verpflichtung des Erklärenden enthält. Des Weiteren gelten, wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung, bei Willensmängeln die Vorschriften des BGB.

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Nichtigkeitsgründe des § 198 Abs. 2 S. 2 AktG können gem. § 198 Abs. 3 AktG geheilt werden. Danach wird die Nichtigkeit der Bezugserklärung geheilt, wenn dem betroffenen Aktionär Bezugsaktien ausgegeben worden sind und dieser aufgrund der Bezugserklärung Rechte als Aktionär ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat.[509] Hierzu reicht die alleinige Entgegennahme der Aktienurkunden jedoch nicht aus.[510]

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Rechtsfolge der Heilung ist, dass die Bezugserklärung und der Zeichnungsvertrag rückwirkend wirksam werden.[511]

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