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2.6 Ausgabe der Bezugsaktien 2.6.1 Voraussetzungen der Ausgabe
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Die Ausgabe der Bezugsaktien bei der bedingten Kapitalerhöhung ist in § 199 AktG geregelt. Danach darf der Vorstand der AG die Bezugsaktien nur in Erfüllung des im Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung festgesetzten Zwecks ausgeben. Dies bedeutet, dass der Vorstand nicht etwa Aktien ausgeben darf, wenn damit der Zusammenschluss mit einem anderen als dem im Kapitalerhöhungsbeschluss genannten Unternehmen vorbereitet werden soll. Auch dürfen solche Aktien nicht als Belegschaftsaktien ausgegeben werden.[512] Soweit nicht Aktien über den Betrag der Kapitalerhöhung hinaus ausgegeben werden, ist jedoch auch die zweckwidrige Aktienausgabe wirksam.[513]
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Die Bezugsaktien dürfen nicht vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben werden. Eine Leistung Zug-um-Zug ist möglich, in der Regel wird der Zeichner aber eine Vorleistung erbringen.[514] Diese muss vollständig erbracht werden,[515] d.h. die Erbringung einer Mindesteinlage, wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung, ist nicht ausreichend.[516] Bei Sacheinlagen ist der Abschluss des Verfügungsgeschäftes erforderlich.[517]
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Werden Bezugsaktien vor der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ausgegeben, sind sie nichtig (§ 197 S. 3 AktG). Es entstehen keine aus diesen Aktien herleitbaren Mitgliedschaftsrechte.[518]
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Die Aktienausgabe ist auch dann unwirksam, wenn kein wirksamer Zeichnungs- und Begebungsvertrag vorliegt oder wenn der im Beschluss festgesetzte Umfang des bedingten Kapitals bereits vollständig ausgeschöpft ist. Aktien, die über den durch das bedingte Kapital abgedeckten Bestand hinaus ausgegeben werden, sind nichtig.[519]