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3.2 Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 3.2.1 Ermächtigung
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Nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG ist die Angabe über das das Grundkapital Teil der Satzung der AG. Änderungen des Grundkapitals stellen demnach eine Satzungsänderung dar, für die ausschließlich die HV der Gesellschaft zuständig ist. Beim genehmigten Kapital findet keine direkte Kapitalerhöhung statt, vielmehr wird der Vorstand zur ggf. sukzessiven Erhöhung des Grundkapitals ermächtigt. Dies hat zur Folge, dass beim genehmigten Kapital, statt der Kapitalerhöhung selbst, die Ermächtigung des Vorstands durch die HV Bestandteil der Satzung wird.[529]
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Die Ermächtigung kann gem. § 202 Abs. 1 AktG bereits in der Gründungssatzung der Gesellschaft durch die Gründer ausgesprochen werden. Das genehmigte Kapital muss in diesem Fall ordnungsgemäß in die Gründungssatzung aufgenommen (§ 23 Abs. 1 AktG) und ausdrücklich im Handelsregister eingetragen sein. Nicht möglich ist es jedoch, eine AG nur mit genehmigtem Kapital zu gründen. Dies hat immer mit dem regulären Grundkapital zu erfolgen.[530]
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Genehmigtes Kapital kann gem. § 202 Abs. 2 AktG auch jederzeit später durch Beschluss der HV geschaffen werden. Dies stellt eine Satzungsänderung dar, für die die allgemeinen Regelungen für Satzungsänderungen (§§ 179 ff. AktG) grds. anzuwenden sind. Darüber hinaus sind die Anforderungen des § 202 AktG einzuhalten. § 202 Abs. 2 S. 2 AktG bestimmt insoweit, dass der Beschluss der HV zur Schaffung des genehmigten Kapitals einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen (§ 202 Abs. 2 S. 3 AktG). Anders als bei der regulären Kapitalerhöhung kann die Satzung hingegen nicht gem. §§ 179 Abs. 2 S. 2, 182 Abs. 1 S. 2 AktG eine geringere Kapitalmehrheit als die in § 202 Abs. 2 S. 2 AktG festgelegte Dreiviertelmehrheit bestimmen. Weitere Erfordernisse i.S.v. 202 Abs. 2 S. 3 AktG können unter anderem die Erschwerungen sein, welche auch für ordentliche Kapitalerhöhungen zulässig sind[531], z.B. die Zustimmung einzelner oder aller Aktionäre.[532]
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Über § 202 Abs. 2 S. 4 AktG findet außerdem § 182 Abs. 2 AktG Anwendung, welcher die Erforderlichkeit von zu fassenden Sonderbeschlüssen regelt, soweit in der AG mehrere Aktiengattungen vorhanden sind.[533] Werden notwendige Sonderbeschlüsse nicht gefasst, ist der Ermächtigungsbeschluss der HV schwebend unwirksam.[534] Das Registergericht darf den Ermächtigungsbeschluss dann nicht eintragen und wird per Zwischenverfügung auf das Fehlen des Sonderbeschlusses hinweisen.[535] Der Ermächtigungsbeschluss wird, wenn der Sonderbeschluss nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums gefasst wird, endgültig unwirksam.[536] Erfolgt die Eintragung eines Ermächtigungsbeschlusses trotz Fehlen eines notwendigen Sonderbeschlusses, kann der Sonderbeschluss immer noch nachgeholt werden.[537] Geschieht dies nicht, tritt die endgültige Wirksamkeit des Ermächtigungsbeschlusses nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ein (§ 242 Abs. 2 AktG).[538]