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2.6.2 Besondere Voraussetzungen bei Wandelschuldverschreibungen und Genussrechten

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Das Verbot der Unterpari-Emission bei der Ausgabe von Bezugsaktien gegen Umtausch von Wandelschuldverschreibungen soll gem. § 199 Abs. 2 AktG gewahrt werden. Die Regelung bezieht sich nach h.M. auf Wandelgenussrechte ohne Verlustbeteiligung.[520]

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Gem. § 199 Abs. 2 S. 1 AktG darf der Vorstand der AG Bezugsaktien gegen Wandelschuldverschreibungen nur ausgeben, wenn der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag der zum Umtausch eingereichten Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien aus einer anderen Gewinnrücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden kann, oder durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten gedeckt ist. Der Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung entspricht dem vom Bezugsberechtigten tatsächlich gezahlten Betrag. Skonti, Provisionen und Rückvergütungen mindern den Ausgabebetrag, während Steuern und weitere Kosten nicht in die Berechnung mit einbezogen werden.[521]

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Anstatt einer Zuzahlung können für eine Vermeidung der Unterpari-Emission auch andere Gewinnrücklagen verwendet werden, auch eine Deckung aus dem Gewinnvortrag ist möglich. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich des Jahresgewinns.[522]

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Vorstehendes gilt gem. § 199 Abs. 2 S. 2 AktG nicht, wenn der Gesamtbetrag, zu dem die Schuldverschreibungen ausgegeben sind, den geringsten Ausgabebetrag der Bezugsaktien insgesamt erreicht oder übersteigt.

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Soweit die Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 AktG bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nicht vorliegen, darf der Vorstand die Bezugsaktien nicht ausgeben.[523] Werden die Bezugsaktien dennoch durch den Vorstand ausgegeben, ist diese Ausgabe wirksam. Rechtsfolge ist, dass das Grundkapital wirksam erhöht wurde und der Bezugsberechtigte Mitgliedschaftsrechte erworben hat.[524] Auf die Differenz haftet jedoch der die Aktien entgegen § 199 Abs. 2 AktG ausgebende Vorstand persönlich. Auch die betroffenen Umtauschberechtigten und die nach der Ausgabe neuen Aktionäre sind zum Ausgleich der Differenz verpflichtet.[525]

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