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2.3 Bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
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Die bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ist in § 194 AktG geregelt, der im Wesentlichen den Regelungen zur Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen bei der regulären Kapitalerhöhung (§ 183 AktG) entspricht.[482] Der Unterschied zwischen den beiden Vorschriften besteht darin, dass bei der bedingten Kapitalerhöhung bestimmte Sacheinlagen von den sonst geltenden Anforderungen ausgenommen werden (vgl. §§ 194 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 AktG).
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Bei der bedingten Kapitalerhöhung entsteht zunächst grds. die Pflicht zur Erbringung einer Bareinlage.[483] Werden aber die in § 194 AktG niedergelegten Voraussetzungen eingehalten, so kann statt der eigentlich geschuldeten Bareinlage eine Sacheinlage als Leistung an Erfüllung statt i.S.v. § 364 Abs. 1 BGB erbracht werden.[484] Ist jedoch der Einbringungsvertrag unwirksam oder wird bei der Erbringung der Sacheinlage gegen § 194 AktG verstoßen, besteht auch nach Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung (§ 200 AktG) noch die Pflicht zur Erbringung der Bareinlage.[485]
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Die Absicht, eine bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen durchzuführen, ist bei Einberufung der entsprechenden HV unter Angabe des Gegenstandes der Sacheinlage, der Person des Einlegers und des Nennbetrages bzw. der Stückzahl (bei Stückaktien) der auszugebenden Aktien bekanntzumachen (§ 194 Abs. 1 S. 3 AktG).[486] Der Kapitalerhöhungsbeschluss selbst muss den Gegenstand der Einlage, die Person des Sacheinlegers und den Nennbetrag oder die Zahl der auszugebenden Aktien enthalten. Hinsichtlich der Person des Sacheinlegers reicht es nach allgemeiner Ansicht aus, wenn in dem Beschluss Merkmale benannt werden, die ihn bestimmbar machen, sodass eine namentliche Nennung nicht erforderlich ist.[487] Ebenso ist es nicht erforderlich, dass der Wert der Sacheinlage in dem Kapitalerhöhungsbeschluss bereits festgesetzt wird.[488] Ausreichend ist die Angabe nach § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG.[489]
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Für die Fälle der verdeckten Sacheinlage und des Hin- und Herzahlens verweist § 194 Abs. 2 AktG unter Modifikation der maßgeblichen Zeitpunkte auf § 27 Abs. 3 und 4 AktG.[490] Sowohl für die Ermittlung des Werts der verdeckten Sacheinlage als auch für die Anrechnung auf die Bareinlagepflicht ist demnach der Zeitpunkt der Ausgabe der Bezugsaktien maßgeblich.
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Wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen hat auch bei der Schaffung bedingten Kapitals eine Prüfung der Sacheinlage durch einen oder mehrere Prüfer zu erfolgen, § 194 Abs. 4 AktG.[491] Jedoch ist gem. § 194 Abs. 5 AktG auch bei der bedingten Kapitalerhöhung die Durchführung einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung nach § 183a AktG möglich.[492]