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3.3.3 Bedingungen der Aktienausgabe

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Die Bedingungen der Aktienausgabe sind im Einzelnen in § 204 AktG geregelt. Nach § 204 Abs. 1 AktG entscheidet der Vorstand der AG über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, soweit die Ermächtigung durch die HV keine Bestimmungen enthält. Der Vorstand ist damit bei der Festlegung der Bedingungen der Aktienausgabe zunächst an die Vorgaben der HV gebunden und hat diese zwingend zu befolgen.[579] Weitgehende Vorgaben durch die HV sind jedoch in der Praxis selten, da dies dem Zweck der Schaffung des genehmigten Kapitals, dem Vorstand ein flexibles Handlungsinstrument zu verschaffen, widerspräche. Wenn überhaupt, so legt die HV üblicherweise die Stückelung, die Gattung oder die Art der neuen Aktien[580], Mindest- oder Höchstbeträge für den Ausgabekurs[581] oder einen Zweck für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals (z.B. Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen[582]) fest.

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Soweit von der HV keine Bedingungen für die Aktienausgabe und keine Inhalte der Aktienrechte festgesetzt werden, ist der Vorstand im Rahmen seines auszuübenden pflichtgemäßen Ermessens frei bei deren Bestimmung. Der Vorstand kann insbesondere die Aktienart, d.h. Inhaber- oder Namensaktien, den Ausgabekurs, die Fälligkeit der Einlageleistung und die Aktiengattung festlegen, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Ausgabe von Stammaktien mit Stimmrecht oder stimmrechtslosen Vorzugsaktien treffen.[583] Weiterhin kann er bei wirksamem Ausschluss des Bezugsrechts über die Auswahl der Zeichner entscheiden, da diese im Gegensatz zur ordentlichen Kapitalerhöhung beim genehmigten Kapital im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses regelmäßig noch nicht feststehen.[584]

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Außerdem fällt in die Kompetenz des Vorstands – soweit die HV keine Regelung getroffen hat – die Festlegung über den Zeitpunkt der Gewinnberechtigung der neuen Aktien.[585] Zulässig, wenngleich nicht unumstritten, ist dabei die Bestimmung durch den Vorstand, dass die Aktien rückwirkend dividendenberechtigt für das abgelaufene Geschäftsjahr sind, jedenfalls solange das Bezugsrecht der Altaktionäre nicht ausgeschlossen ist.[586]

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