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3.3.6 Durchführung der Kapitalerhöhung

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Für die Zeichnung der neuen Aktien bestimmt § 203 Abs. 1 AktG die Anwendung der Regelungen für die ordentliche Kapitalerhöhung.[610] Im Zeichnungsschein ist als Datum der Kapitalerhöhung i.S.v. § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AktG der Tag anzugeben, an dem die Ermächtigung des Vorstands im Handelsregister eingetragen wurde (§ 203 Abs. 1 S. 2 AktG). Wann die Zeichnung unverbindlich i.S.v. § 185 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 AktG ist, kann die HV in ihrem Ermächtigungsbeschluss festlegen. Ist eine solche Festlegung nicht getroffen worden, kann dies der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats tun.[611]

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Ebenso wie im Rahmen der ordentlichen Kapitalerhöhung sind nach der Zeichnung der Aktien die Mindesteinlagen einzufordern und zu leisten (§§ 203 Abs. 1, 188 Abs. 2, 36, 36a AktG). An dieser Stelle unterscheidet sich das genehmigte Kapital vom bedingten Kapital, bei dem der Zeichner zur Vorleistung verpflichtet wird[612] und die Erbringung einer Mindesteinlage nicht ausreichend ist.[613]

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