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4.2.3 Mängel der Beschlussfassung

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Der Kapitalerhöhungsbeschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist nichtig, wenn er dem Mindestinhalt nicht genügt oder ihm keine Bilanz zu Grunde gelegt wurde.[646] Daneben ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nichtig, wenn neue Aktien den Aktionären nicht im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zugeteilt werden (§ 212 S. 1 AktG). Wie jeder Kapitalerhöhungsbeschluss kann er darüber hinaus nach den allgemeinen Regelungen anfechtbar oder nichtig sein (§§ 241 ff., 255 AktG).

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