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3.4 Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister

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Die Schaffung des genehmigten Kapitals ist grds. unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die HV zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[614] Da sich die Kapitalerhöhung durch die Ausnutzung der Ermächtigung durch den Vorstand erst sukzessive zu einem späteren Zeitpunkt oder auch unter Umständen gar nicht vollzieht, können die Durchführung der Kapitalerhöhung und der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht zusammen eingetragen werden.[615] Anzumelden nach § 181 AktG ist daher zunächst nur der Ermächtigungsbeschluss, der zugleich Satzungsänderung ist.

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Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung selbst erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Dazu ist zunächst erforderlich, dass alle ausgenutzten Aktien aus dem genehmigten Kapital (bzw. der jeweiligen Tranche) gezeichnet und die Leistung der Mindesteinlagen erfolgt ist (§§ 203 Abs. 1, 188 AktG). Erst dann können Vorstand und Aufsichtsrat die Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Gem. §§ 203 Abs. 1, 189 AktG wird die Kapitalerhöhung erst mit der Eintragung ihrer Durchführung in das Handelsregister wirksam. Der Beschluss des Vorstands zur Durchführung der Kapitalerhöhung kann bis zum Zeitpunkt der Eintragung zurückgenommen werden.[616] Nach erfolgreicher Eintragung kann der Vorstand dann die neuen Aktien ausgeben (§§ 203 Abs. 1 S. 1, 191 AktG).

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