Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 336

4.2 Kapitalerhöhungsbeschluss

Оглавление

284

Gem. § 207 Abs. 1 AktG kann eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nur von der HV der Gesellschaft beschlossen werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern wie bei jeder Kapitalerhöhung aus der Tatsache, dass diese eine Satzungsänderung darstellt.[635] Der Vorstand kann nicht ermächtigt werden, die weitere Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchzuführen.[636]

Handbuch des Aktienrechts

Подняться наверх