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4.2.2 Mehrheitserfordernisse

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Gem. §§ 207 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 182 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG ist für den Kapitalerhöhungsbeschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals erforderlich, es sei denn, die Satzung sieht eine höhere oder niedrigere Kapitalmehrheit vor. Soweit in der Satzung der Gesellschaft besondere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorgesehen sind, welche sich allgemein auf Kapitalerhöhungen der Gesellschaft beziehen, gelten diese auch für Beschlüsse zu Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln.[643]

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Nicht erforderlich ist hingegen die Fassung von Sonderbeschlüssen,[644] weil eine Veränderung der verschiedenen Aktiengattungen untereinander durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht eintreten kann.[645]

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