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4.8 Weitere Abwicklung

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Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister wird die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wirksam und es entstehen die neuen Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre (§ 211 Abs. 1 AktG). Soweit die Kapitalerhöhung durch die Erhöhung des Nennbetrags erfolgt ist, können die bisherigen, unrichtig gewordenen Aktienurkunden berichtigt oder gegen neue Urkunden ausgetauscht werden.[680] Werden neue Aktien ausgegeben und ist der Anspruch auf Verbriefung nicht gem. § 10 Abs. 5 AktG ausgeschlossen, können die Aktionäre die Aushändigung der jeweiligen Aktienurkunden verlangen.

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Zu der Frage der Legitimation der Aktionäre bei der Abholung der neuen Aktien macht das Gesetz keine Angaben.[681] Die Gesellschaft hat jedoch darauf zu achten, dass kein Doppelbezug neuer Aktien erfolgt, was durch die Vorlage eines bestimmten Dividendencoupons oder gegen Vorlage und Abstempelung der alten Aktien geschehen kann.[682] In der Praxis haben diese Regelungen jedoch nur Relevanz für effektive Stücke, die nicht girosammelverwahrt sind.[683]

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Werden Aktien trotz der Aufforderung an die Aktionäre zur Abholung von diesen nicht abgeholt, muss die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien verkaufen, wenn sie den Aktionären den Verkauf zuvor dreimal angedroht hat und seit der letzten Androhung ein Jahr vergangen ist (§§ 214 Abs. 2 und 3, 226 Abs. 3 AktG). Der Veräußerungserlös ist an die Berechtigten auszuzahlen oder bei Annahmeverzug gem. § 226 Abs. 3 S. 6 AktG, § 372 BGB zu hinterlegen. Vorstehendes gilt gem. §§ 213, 214 AktG auch für Teilrechte.[684]

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