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4.6 Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
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Nach § 212 AktG stehen die neuen Aktien den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital der Gesellschaft zu. Aktionäre sind die bisherigen Aktionäre der Gesellschaft.[667] Soweit an bestehenden Aktien dingliche Rechte Dritter wie Nießbrauch, Pfandrecht oder Sicherungseigentum bestehen, stehen die neuen Aktien zwar lediglich dem bisherigen Aktionär zu, die dinglichen Rechte des Dritten erstrecken sich aber auch auf die neuen Aktien.[668] Auch eigene Aktien der Gesellschaft nehmen an der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln teil (§ 215 Abs. 1 AktG).
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Entgegenstehende Beschlüsse der HV sind nichtig (§ 212 S. 2 AktG). Dies gilt auch, wenn alle Aktionäre dem entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschluss zustimmen[669] oder nur ganz geringfügige Abweichungen zu dem gesetzlichen Verteilungsmaßstab beschlossen werden, die nicht zu einer Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse führen.[670]
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Soweit die Kapitalerhöhung dazu führt, dass auf einen Anteil am bisherigen Grundkapital nur ein Teil einer neuen Aktie entfällt, so ist dieses Teilrecht selbstständig veräußerlich oder vererblich und kann gepfändet, verpfändet oder in sonstiger Weise belastet werden.[671] Teilrechte entstehen und errechnen sich von selbst[672] und kommen dadurch zustande, dass bei der Verteilung der neuen Aktien auf die bisherigen Aktionäre im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung Spitzenbeträge entstehen, die den Nennbetrag oder bei Stückaktien den anteiligen Betrag des Grundkapitals einer neuen Aktie nicht erreichen.
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Die Mitgliedschaftsrechte aus den Teilrechten können nicht selbstständig ausgeübt werden. Nach zutreffender Ansicht soll die AG daher im Fall des Entstehens von Teilrechten verpflichtet sein, die Zusammenführung von Teilrechten zu vollen Aktien zu vermitteln.[673] Eine Verpflichtung, die Entstehung von Teilrechten zu verhindern, besteht hingegen nicht.[674] Nach § 213 Abs. 2 AktG können die Inhaber von Teilrechten, deren Teilrechte zusammen eine Aktie ergeben, sich auch zur Ausübung der aus den Teilrechten folgenden Mitgliedschaftsrechte zusammenschließen.
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Sind teileingezahlte Aktien vorhanden, so ist deren Teilnahme an der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln in § 215 Abs. 2 AktG geregelt. Nach § 215 Abs. 2 S. 1 AktG nehmen auch teileingezahlte Aktien an der Kapitalerhöhung entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital teil. Der Umfang der Teilnahme bestimmt sich dabei nach der Beteiligungsquote, nicht nach den bereits geleisteten Einlagen.[675]
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Bei teileingezahlten Aktien kann die Kapitalerhöhung jedoch nur durch die Erhöhung der Nennbeträge bzw. bei Stückaktien durch die einfache Erhöhung des Grundkapitals erfolgen. Die Ausgabe neuer Aktien ist gem. § 215 Abs. 2 S. 2 AktG verboten.
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Soweit neben den teileingezahlten Aktien auch voll eingezahlte Aktien vorhanden sind, gewährt das Gesetz der HV bei Nennbetragsaktien ein Wahlrecht: Nach § 215 Abs. 2 S. 3 AktG kann die HV die Ausgabe neuer Aktien beschließen oder bei den voll eingezahlten Aktien den Nennbetrag erhöhen. Bei Stückaktien besteht kein Wahlrecht. Hier kann nur der auf eine Stückaktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital durch dessen Anhebung erhöht werden.[676] Die Ausgabe neuer Aktien ist hier deshalb unzulässig, weil sich durch die Ausgabe von neuen Aktien an die Inhaber von voll eingezahlten Aktien die Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft zu deren Gunsten verschieben würden.[677]