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4.2.1 Inhalt des Kapitalerhöhungsbeschlusses

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Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss mindestens den genauen Betrag beziffern, um den das Grundkapital der Gesellschaft erhöht werden soll. Unzulässig ist daher die Angabe eines Höchstbetrages.[637] Soweit die Gesellschaft Stückaktien ausgegeben hat, sind weitere Angaben zur Stückelung der Aktien lediglich klarstellender Natur, da sich die Zahl der neuen auszugebenden Aktien nach §§ 207 Abs. 2 S. 1, 182 Abs. 1 S. 5 AktG in demselben Verhältnis wie das erhöhte Grundkapital erhöht. Bei Nennbetragsaktien sind die Nennbeträge der neu auszugebenden Aktien festzulegen, es sei denn, dies ist bereits in der Satzung geregelt.[638]

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Um die Entstehung von Teilrechten zu verhindern, ist es zweckmäßig, durch eine getrennte Beschlussfassung vor der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln noch ein umwandlungsfähiges Ausgangskapital der Gesellschaft herzustellen.[639]

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Mitzuteilen ist darüber hinaus, welche Bilanz dem Kapitalerhöhungsbeschluss zu Grunde gelegt wird, sowie ferner die Angabe, dass die Erhöhung des Grundkapitals durch die Umwandlung von Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen erfolgen soll. Die konkrete Rücklage, welche umgewandelt werden soll, ist dabei genau zu bezeichnen.[640] Aufgrund der unterschiedlich strengen gesetzlichen Bindungen der verschiedenen Rücklagen darf die Entscheidung über die Auswahl der entsprechenden Rücklage nicht dem Vorstand der Gesellschaft überlassen werden.[641]

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Zu den fakultativen Angaben des Kapitalerhöhungsbeschlusses zählen Angaben zur Gewinnberechtigung und zur Anpassung der Satzung. Letzteres wird häufig gem. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG auf den Aufsichtsrat delegiert.[642] Hinsichtlich der Gewinnberechtigung kann der Kapitalerhöhungsbeschluss bestimmen, dass die neuen Aktien am Gewinn des letzten Geschäftsjahres teilnehmen, dass vor der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln abgelaufen ist, § 217 Abs. 2 S. 1 AktG.

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