Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 340

4.3 Bilanzanforderungen

Оглавление

292

Nach § 209 Abs. 1 AktG kann dem Kapitalerhöhungsbeschluss die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft zugrunde gelegt werden, wenn die Jahresbilanz geprüft und die festgestellte Jahresbilanz mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen ist und wenn ihr Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt.

293

Bei der dem Kapitalerhöhungsbeschluss zugrunde gelegten Bilanz müssen folglich vier Voraussetzungen eingehalten werden:

Die letzte Jahresbilanz muss zunächst gem. §§ 316 ff. HGB geprüft worden sein. Kleine Aktiengesellschaften, deren Bilanz nicht prüfungspflichtig ist (§ 267 Abs. 1 HGB) sowie Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB, können ihre Bilanz dem Kapitalerhöhungsbeschluss nur zugrunde legen, wenn sie diese haben prüfen lassen. Die Prüfung kann auch nach der Feststellung der Bilanz erfolgen.[647]
Die Bilanz muss weiterhin mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen sein.
Sie muss durch Vorstand und Aufsichtsrat oder HV gem. §§ 172, 173 AktG festgestellt sein. Im Fall der nachträglichen Änderung der Jahresbilanz ist diese erneut festzustellen und im Umfang der Änderung erneut zu prüfen.[648]
Der Stichtag der Bilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen. Maßgeblich sind der Tag, auf den die Bilanz aufgestellt wurde, und der Tag des Eingangs der Anmeldung beim Handelsregister.[649]

294

Anstelle der Jahresbilanz kann dem Kapitalerhöhungsbeschluss nach § 209 Abs. 2 S. 1 AktG auch eine Zwischenbilanz zugrunde gelegt werden, wenn die letzte Jahresbilanz z.B. wegen der Überschreitung der Acht-Monats-Frist nicht mehr verwendet werden kann. Der Stichtag der Zwischenbilanz darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegen (§ 209 Abs. 2 S. 2 AktG). Die Zwischenbilanz muss inhaltlich den gleichen Anforderungen entsprechen wie die Jahresbilanz.[650]

295

Nach § 241 Nr. 3 AktG ist der Kapitalerhöhungsbeschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nichtig, wenn die zu Grunde gelegte Bilanz nicht geprüft oder nicht festgestellt worden ist oder nicht einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten hat.[651] Soweit die Aufstellung der Bilanz nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, ist der Kapitalerhöhungsbeschluss nicht nichtig, aber anfechtbar.[652] Wird die Acht-Monats-Frist nicht eingehalten, so darf das Registergericht die Kapitalerhöhung nicht eintragen. Bei gleichwohl erfolgter Eintragung ist die Kapitalerhöhung jedoch wirksam.[653]

Handbuch des Aktienrechts

Подняться наверх