Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 328

3.3.4 Besonderheiten bei Sacheinlagen

Оглавление

262

Nach § 205 AktG kann beim genehmigten Kapital die Ausgabe von Aktien auch gegen Sacheinlagen erfolgen. Dies ist nur zulässig, wenn bereits der Ermächtigungsbeschluss der HV diese Möglichkeit vorsieht bzw. wenn die Entscheidung über die Ausgabe gegen Sacheinlagen auf den Vorstand delegiert wurde. Die Ermächtigung durch die HV kann dabei allgemein gehalten sein. Nicht erforderlich ist die Konkretisierung im Hinblick auf eine bestimmte Zweckbindung oder den potentiellen Einleger.[587] Hingegen kann der Ermächtigungsbeschluss durchaus Beschränkungen für den Vorstand enthalten, etwa die Festlegung eines Höchstbetrages an Aktien, welcher nur gegen Sacheinlagen ausgegeben werden darf.[588] Soweit im Rahmen der Vorschriften über das genehmigte Kapital keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze zur Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Sacheinlagegegenstands, der Einbringungsverträge und der Werthaftung des Sacheinlegers.[589]

263

Soweit die HV der Gesellschaft insoweit keine Festsetzungen getroffen hat, sind der Gegenstand der Sacheinlage, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand der Sacheinlage erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der für die Sacheinlage zu gewährenden Aktien, vom Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein aufzunehmen (§ 205 Abs. 2 S. 1 AktG). Der Vorstand soll die Entscheidung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen (§ 205 Abs. 2 S. 2 AktG).

264

Werden durch den Vorstand Aktien gegen Sacheinlagen ohne die erforderliche Ermächtigung durch die HV ausgegeben, so sind die hierüber getroffenen Vereinbarungen zwar wirksam.[590] Dies gilt speziell gegenüber Dritten. Der Registerrichter muss jedoch die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister ablehnen.[591] Trägt er diese dennoch ein, sind die ausgegebenen Aktien wirksam, die Zeichner aber zur Leistung einer Bareinlage verpflichtet.[592] Wird dennoch eine Sacheinlage geleistet, gilt § 27 Abs. 3 AktG entsprechend.[593] Ein Fehlen oder Unrichtigkeiten der Festsetzungen nach § 205 Abs. 2 S. 1 AktG führen dazu, dass die Abrede zur Erbringung einer Sacheinlage unwirksam ist.[594] Wird die Durchführung der Kapitalerhöhung trotzdem durch das Registergericht eingetragen, ist die Kapitalerhöhung wirksam.[595] Die Zeichner der neuen Aktien sind allerdings zur Erbringung einer Bareinlage verpflichtet.[596] Leisten sie aber eine Sacheinlage, findet wiederum die Anrechnungslösung des § 27 Abs. 3 AktG entsprechende Anwendung.[597]

265

Nach § 205 Abs. 3 AktG gelten für die Fälle der verdeckten Sacheinlage und des Hin- und Herzahlens § 27 Abs. 3 und 4 AktG entsprechend. Für die verdeckte Sacheinlage[598] bedeutet dies nach erfolgter Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung die Anrechnung des Werts der Sacheinlage auf die fortbestehende Einlageschuld, während bei einem Hin- und Herzahlen[599] die Einlageschuld nur erlischt, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann.

266

Für die Sachkapitalerhöhung durch die Einbringung von Arbeitnehmerforderungen aus Gewinnbeteiligungen sieht § 205 Abs. 5 AktG Erleichterungen vor. Insbesondere kommen die strengen Erfordernisse über die Festsetzung der Einzelheiten über Sacheinlagen nicht zur Anwendung. Auch in diesem Fall muss jedoch eine Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen vorliegen.[600]

267

Die restlichen Absätze des § 205 AktG enthalten Regelungen zur Werthaltigkeitsprüfung des Gegenstands der Sacheinlage. § 205 Abs. 5 AktG erklärt die Vorschriften aus dem Gründungsrecht bezüglich Sacheinlagen für anwendbar und erfasst auch die Regelung zur vereinfachten Sachkapitalerhöhung nach § 183a AktG. Das Verfahren zur Anmeldung der Durchführung der vereinfachten Sachkapitalerhöhung wird noch durch die Bestimmungen des § 205 Abs. 6 AktG ergänzt, der auf § 184 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 AktG verweist. Gem. § 205 Abs. 7 AktG hat das Registergericht die Eintragung abzulehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag (§ 9 Abs. 1 AktG) der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Bei einer vereinfachten Sachkapitalerhöhung richtet sich die gerichtliche Prüfung dagegen nach § 38 Abs. 3 AktG.

Handbuch des Aktienrechts

Подняться наверх