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3.1 Grundfragen/Übersicht
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Zweck des genehmigten Kapitals ist es, dem Vorstand der AG die Möglichkeit zu geben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats flexibel und schnell Eigenkapital zu beschaffen. Das genehmigte Kapital kann von der HV für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren in Höhe von maximal 50 % des bestehenden Grundkapitals geschaffen werden. In den meisten Fällen der Schaffung genehmigten Kapitals wird im Ergebnis ein Zweck verfolgt, der auch mit Schaffung bedingten Kapitals erreicht werden würde. Insbesondere beim Zusammenschluss von Unternehmen wird jedoch häufig der Weg des genehmigten Kapitals gewählt,[526] welches sich in der Praxis als flexibler und deshalb praktikabler erwiesen hat.
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Wie bei jeder Kapitalerhöhung ist auch für die Schaffung genehmigten Kapitals ein Beschluss der HV erforderlich. Dieser – oder ggf. auch die ursprüngliche Satzung – ermächtigt den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, anstelle der HV über eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft zu entscheiden. Die HV legt damit die Entscheidung, ob überhaupt eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden soll und ggf. in welcher Höhe, in die Hände der Verwaltungsorgane. Die Stellung des Vorstands beim genehmigten Kapital ist folglich eine grds. andere als im Rahmen der ordentlichen Kapitalerhöhung, wo er lediglich ausführendes Organ des Hauptversammlungsbeschlusses ist, während er beim genehmigten Kapital selbst die Entscheidungsgewalt zusammen mit dem Aufsichtsrat inne hat. Die Entscheidungen im Rahmen der Ausnutzung genehmigten Kapitals wie z.B. über die Ausübung des genehmigten Kapitals, seinen Umfang und die näheren Bestimmungen sind daher Entscheidungen der Geschäftsführung, welche an den Vorschriften der §§ 77 ff. AktG zu messen sind.[527] Vorstand und Aufsichtsrat treffen daher bei der Ausnutzung genehmigten Kapitals eine gesteigerte Verantwortung gegenüber der Gesellschaft.[528] Quasi als Kehrseite der gesteigerten Handlungs- und Entscheidungsfreiheit steigen damit auch die Haftungsrisiken der Verwaltung (§§ 93 Abs. 2 S. 1, 116 S. 1 AktG).
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Im Überblick stellen sich die Phasen der Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital wie folgt dar:
– | Beschlussfassung der HV, Ermächtigung des Vorstands; |
– | Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung (Ermächtigung) in das Handelsregister; |
– | Vorstandsbeschluss über die Ausgabe der neuen Aktien; |
– | Zustimmung des Aufsichtsrats zur Aktienausgabe; |
– | Zeichnung der neuen Aktien; |
– | Leistung der Mindesteinlage; |
– | Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung beim Handelsregister; |
– | Eintragung der Durchführung im Handelsregister, Wirksamkeit der Kapitalerhöhung; |
– | Ausgabe der neuen Aktien an die neuen Aktionäre; |
– | Berichtigung der Satzung. |