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II. Mindestinhalt von Gesellschaftsverträgen

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Zu unterscheiden ist zwischen dem Mindestinhalt der Satzung nach § 3 Abs 1 sowie den fakultativen Bestandteilen (Bsp in § 3 Abs 2: Dauer der Gesellschaft und andere Verpflichtungen der Gesellschafter, abgesehen von den Einlagen; Baumbach/Hueck § 3 Rn 5 f; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 1; Wicke § 3 Rn 2 f). Darüber hinaus kommen zahlreiche weitere Regelungen in Betracht, deren Erforderlichkeit freilich überprüft werden sollte. Neben diesen satzungsmäßigen (korporativen) Bestimmungen sind außerhalb der Satzung zwischen den Gesellschaftern schuldrechtliche Nebenabreden denkbar und zulässig (hierzu etwa Baumbach/Hueck § 3 Rn 3). Empfehlenswert ist die Regelung, in welchen Blättern die Bekanntmachung der Gesellschaft erfolgen soll (vgl u § 12 – Bundesanzeiger; auch zB Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 46; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 1).

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Anders als zB bei der AG bietet die GmbH den Gesellschaftern einen weiten Freiraum für die Satzungsgestaltung, sofern man von den relativ wenigen zwingenden Bestimmungen absieht (vgl §§ 3 Abs 1, §§ 30 ff etc). Allerdings greifen iÜ die allgemeinen Schranken des Zivilrechts ein (hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 4, ausführlich § 45 Rn 6 f; auch etwa Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 92 (zwingende Regeln), 93 (sonstige generelle Schranken). Nach § 310 Abs 4 BGB finden die im AGB-Recht geltenden Grundsätze keine Anwendung auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, mithin also auch bei der hier betroffenen Materie (Palandt/Grüneberg § 310 Rn 49 mwN; auch Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 96; Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 4, ausführlich Baumbach/Hueck/Zöllner § 45 Rn 8). Die Frage der Satzungsautonomie ist von der Ausübung der der Gesellschafterrechte zu trennen, die sich aus § 242 BGB ergeben (zB bei Auskunftsrechten oder Abfindung bei Einziehung – vgl BGH GmbHR 2012, 92 – iU hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 97).

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Fehlt der notwendige Mindestinhalt iSd § 3 Abs 1, so liegt ein Eintragungshindernis vor. Die Anmeldung ist zurückzuweisen (su). Fehlen Bestimmungen über die Höhe des Stammkapitals oder über den Gegenstand oder sind die Bestimmungen über den Gegenstand nichtig, so steht der Weg nach § 75 (Nichtigkeitsklage) – allerdings in den dort vorgesehenen engen Grenzen – offen (vgl Rowedder/Schmidt-Leithoff § 3 Rn 5; Baumbach/Hueck § 2 Rn 23; Scholz/Emmerich § 3 Rn 5). Daneben kommt eine Löschung von Amts wegen nach § 397 S 2 FamFG – früher § 144 FGG – in Betracht. Nach § 76 können Mängel des Unternehmensgegenstandes durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss geheilt werden.

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Die erwähnte Nichtigkeitsklage nach § 75 ist nur in den dort konkret angesprochenen Fällen möglich. Mithin nur dann, wenn der Gegenstand fehlt bzw keine Angaben über das Stammkapital gemacht werden. In diesen Fällen kann das Amtslöschungsverfahren nach § 397 S 2 FamFG – früher § 144 FGG – eingreifen. Liegen derartige Verstöße vor, fehlen also die wesentlichen Erfordernisse des Gesellschaftsvertrages iSv § 3, so kann eine Eintragung nicht erfolgen (vgl § 9c). Es ist der Gesellschaft durch Zwischenverfügungen aufzugeben, die Eintragungshindernisse innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Im Regelfall werden hier Änderungen erforderlich sein, die gewissermaßen zu einer „Neugründung“ führen (str vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 20 wohl differenzierend Scholz/Emmerich § 3 Rn 55). Der Gesellschaftsvertrag muss – wie auch sonst – vollständig und in sich geschlossen in einem Schriftstück zusammengefasst sein (hierzu o § 2 Rn 8; zur Änderung des Gesellschaftsvertrages im Gründungsstadium zB OLG Köln BB 1995, 2545 – Anwendbarkeit der Regeln über den Abschluss, nicht über die Änderung des Gesellschaftsvertrages; iÜ BayObLG DB 1981, 1128; auch OLG Frankfurt BB 1981, 694; zur Zulässigkeit der Nebenintervention bei einer Anfechtungsklage BGH NZG 2008, 428; ferner BGH GmbHR 2008, 660 = NZG 2008, 428 erfolgreiche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage – Gesellschafter-Beitritt in Berufungsinstanz).

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Häufige Fehler sind in diesem Zusammenhang anzutreffen, wenn nach der Änderung, zB die Versicherung des Geschäftsführers nicht mehr mit dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages übereinstimmt, die Vertretungsbefugnis sich geändert hat, gleichwohl eine Neuanmeldung nicht erfolgt. Es empfiehlt sich auch hier, nachdem bereits Schwierigkeiten aufgetreten sind, dass man den Gang zum Registerrichter nicht scheut oder zumindest Kontakt aufnimmt, um weitere Beanstandungen zu vermeiden (vgl § 2 Rn 8).

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