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VI. Sonderfragen
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Sofern die noch nicht eingetragene GmbH bereits ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreibt, ist sie auch zur Firmenführung berechtigt. Man wird hier allerdings mit dem Zusatz „GmbH iG“ (= in Gründung) firmieren (hierzu Baumbach/Hueck § 4 Rn 18; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 18 mwN; Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 42 mwN). Wird die GmbH hingegen liquidiert, so „geschehen“ jedenfalls die „Zeichnungen in der Weise, dass die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen“ (vgl § 68 Abs 2 GmbHG). Üblich ist hier die Verwendung des Hinweises „in Liqui“ oder ähnliches. Anders liegt dies im Fall des Insolvenz- und Vergleichsverfahrens. Hier sind keine Zusätze zur Firma erforderlich. Ist die Liquidation beendet, so erlischt die Firma und kann grds nicht wieder benutzt werden. Anders liegt dies im Fall der Nachtragsliquidation. In diesem Fall kann die bisherige Firma zB mit dem Zusatz „i Liqu“ geführt werden, da dies dem Rechtszustand infolge der noch nicht durchgeführten Abwicklung entspricht. Ähnliches gilt für den Fall der Löschung wegen angeblicher Vermögenslosigkeit (vgl § 394 FamFG – früher § 141a FGG).
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Geht ein Handelsgeschäft auf die GmbH über, so kann der Name beibehalten werden, wobei freilich zB bei dem „Eintritt“ einer GmbH als Komplementär ein notwendiger Zusatz erforderlich ist bzw täuschende weitere Zusätze, die auf eine andere Rechtsform hinweisen, entfallen müssen (vgl §§ 22, 24, 18, 19 HGB; § 4 Abs 2 GmbHG; hierzu iÜ auch BGHZ 62, 216; ferner Baumbach/Hueck § 4 Rn 22).
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Übernimmt eine GmbH die Firma eines Einzelkaufmanns, so muss die Identität der bisherigen Firma gewahrt bleiben und darf nicht durch Hinzufügen von Sachbezeichnungen verändert werden (hierzu Baumbach/Hueck § 4 Rn 20, 21; BayObLG MDR 1981, 849). Zu Fortführung der Firma bei Umwandlungen und Verschmelzungen (vgl §§ 18, 200 Abs 2 UmwG; ferner Baumbach/Hueck § 4 Rn 24; dort auch zur Ausgliederung des Unternehmens eines Einzelkaufmanns – Erlöschen der Firma nach § 15 UmwG, keine Geltung des § 18 UmwG).
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Bei Übernahme der Firma einer anderen GmbH auf der Grundlage eines Pachtvertrages darf die übernehmende Firma die abgeleitete Firma lediglich allein, nicht jedoch neben ihrer bisherigen Firma führen (OLG Stuttgart MDR 1983, 407).