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3. „Sachübernahme der Gesellschaft“

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Eine „Sachübernahme“ der Gesellschaft gegen Vergütung sieht das neue Recht nicht ausdrücklich vor. Das Gesetz verwendet nur den Begriff der Sacheinlage, so dass unter diesen Begriff Sacheinlage und Sachübernahme fallen (Wicke § 5 Rn 17, auch im Zusammenhang mit § 19 Abs 4 sowie auf str Punkte hinweisend; Baumbach/Hueck § 5 Rn 16 – allg Meinung). Mit Recht hatte der Bundesrat anlässlich der Reform des 1980 (BT-Drucks 8/1347, 66) verlangt, dass der Begriff „Sachübernahme“ nicht anzuführen sei, weil diese Form der Gründung bereits durch den Begriff der Sacheinlage erfasst werde. Dem ist sodann der Rechtsausschuss (BT-Drucks 8/3908, 5) gefolgt. Sollten daher künftig „Sachübernahmen“ vorliegen, so sind sie als Sacheinlage wie bislang zu behandeln (Baumbach/Hueck § 5 Rn 16; auch Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 37; Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 33). In diesem Zusammenhang sind die §§ 5 Abs 4, 19 Abs 5 zu beachten (Wohlschlegl DB 1995, 2053). Die Sachübernahme ohne Verrechnungsabrede betrifft das GmbHG nicht (Baumbach/Hueck § 5 Rn 22). Derartige Abreden bedürfen keiner Aufnahme in die Satzung und unterliegen lediglich den allg Schranken (vgl BGHZ 28, 318).

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