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3. Überbewertung
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Für den Fall der Überbewertung einer Sacheinlage hat der Gesellschafter nunmehr den Differenzbetrag zum Nennwert zu entrichten (§ 9 GmbHG nF; hierzu BGHZ 80, 129, 136 = ZIP 1981, 394, 396). Das ist auch bei offensichtlichen und willkürlichen Festlegungen des Wertes anzunehmen – eine Nichtigkeit der Sacheinlagevereinbarung (Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 61 mwN). Im Hinblick auf die Differenzhaftung wird man wohl nicht mehr auf die früheren Grundsätze zurückgreifen können, da den Betroffenen mit einer Differenzhaftung geholfen ist. Unberührt bleiben Tatbestände wie § 138 BGB (Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 61; vgl hierzu BGHZ 29, 307). Selbstverständlich können in diesen Fällen auch Ansprüche aus § 823 Abs 2 BGB iVm § 63 StGB sowie aus § 826 BGB in Betracht kommen.