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VIII. „Umwandlung“ der UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH mit Mindeststammkapital

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Für die UG besteht die Möglichkeit, das Stammkapital unbeschränkt zu erhöhen, ohne als GmbH auftreten zu müssen. Das ist ohne zeitliche Begrenzung zulässig, wenn auch der Gesetzgeber die UG als „Einstiegsvariante im Blick“ hatte (Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 34; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 84; Wicke § 5a Rn 14). Es besteht kein Zwang, eine „Umwandlung“ in eine „normale“ GmbH durchzuführen. Allerdings dürfte sich aus der Rücklageverpflichtung nach § 5a Abs 3 ein gewisser Zwang bzw Anreiz, eine Kapitalerhöhung mit den entspr Folgen – „Umwandlung“ in eine GmbH – ergeben, da sich die Gesellschafter bei entspr wirtschaftlichem Erfolg dadurch von ihrer im Einzelfall nachteiligen Rücklagepflicht befreien können (Baumbach/Hueck/Fastrich § 5a Rn 33; Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 62: Entscheidung über Wegfall des Rechtsformzusatzes UG Sache der Gesellschafter; Wicke aaO, mwN; auch Gehrlein/Witt/Volmer aaO). Eine entspr Pflicht hat der Gesetzgeber allerdings bewusst nicht vorgesehen. Das folgt aus § 5 Abs 4 HS 2. „... die Firma nach Abs 1 darf beibehalten werden.“ Bei einer „Umwandlung“ sind die §§ 5a Abs 3 S 2, 57c, 57d zu beachten. Rechtlich gesehen liegt bei einem Übergang in eine normale GmbH kein Formwechsel oder eine Umwandlung vor. Die Rechtsform ändert sich. Allerdings entfallen die Sonderregelungen des § 5a Abs 1-4. Der Beschluss bedarf der notariellen Beurkundung und der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 57c Abs 3 iVm § 53 Abs 2 – hierzu Wachter aaO; vgl auch Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 84). Der Erhöhungsbeschluss wird mit Eintragung in das HR wirksam. Nach dem Wechsel in eine GmbH ist eine Rückkehr in die UG nicht mehr möglich (Wachter aaO).

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