Читать книгу GmbH-Recht - Harald Bartl - Страница 87

2. Änderung der Einlage

Оглавление

90

Enthält der Gesellschaftsvertrag nur die Festlegung von Geldleistungen, so hat der betr Gesellschafter sie auch in dieser Weise zu erbringen. Die nachträgliche Änderung der Einlageform vor Eintragung ist unter Beachtung des § 2 zulässig (im Ergebnis Neuvornahme – vgl Wicke § 5 Rn 16; Baumbach/Hueck § 5 Rn 52 – dort auch für Änderungen im Zeitpunkt nach Anmeldung und Eintragung). Die Leistung kann durch Bareinzahlung – auch bei der Ein-Personen-GmbH – erfolgen, wenn der Betrag endgültig der GmbH zur Verfügung steht (Einzahlung auf Konto der GmbH, Aufbewahrung in den Räumen der GmbH – nicht ausreichend „Präsentation“ der Geldscheine anlässlich der notariellen Beurkundung – OLG Oldenburg 26.7.2007 – 1 U 8/07. Eine Sacheinlage befreit nicht. Zunächst erfolgende Bareinzahlung und sodann Auszahlung infolge Überlassung von Sachwerten befreit nicht – verdeckte Sacheinlage bzw „formale Bareinzahlung“ BGH 11.2.2008 – II ZR 171/06. Insofern ist § 19 Abs 4 bei „verdeckten Sacheinlagen“ zu beachten (s hierzu o Rn 34 sowie § 19 Abs 4). Das gilt selbst für eine höherwertige Sacheinlage (vgl § 19 Abs 5; auch zB OLG Frankfurt BB 1984, 2154, 2157; vgl ferner BGH NJW 2001, 67 = GmbHR 2000, 1198 – = NZG 2001, 27 = NJW 2001, 67). Voreinzahlungen tilgen die später entstandene Einlageverpflichtung nur dann, wenn sich der Betrag im Zeitpunkt des Entstehens der Einlageverpflichtung noch im Vermögen der Gesellschaft befindet. Rohmaterialien können als Sacheinlagen eingebracht werden, müssen sich aber im Vermögen der Gesellschaft befinden (ansonsten Nichtigkeit nach § 306 BGB). Der eingebrachte „Firmenwert“ als Sacheinlage ist nachzuweisen. Die Nichtigkeit nach § 306 BGB (Rohmaterialien etc) kann sich nach § 139 BGB auch auf die Einbringung des Firmenwerts und des Sachanlagevermögens erstrecken. Bei Nichtigkeit der Sacheinlagenvereinbarung besteht Anspruch auf Bareinlage, hierzu auch BGHZ 132, 141 = NJW 1996, 1473. Zur Rechtsfolge bei verdeckter Sacheinlage auch etwa Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 47 ff; LG Dresden GmbHR 2001, 29 m Komm Steinecke – Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage; LG Dresden GmbHR 2000, 1151 m Anm Schwarz – Mantelkauf; LG Dresden NJW 2001, 2185 (Ls) = NJW-RR 2001, 823 – Anwendung der Gründungsvorschriften auf Mantelkauf; LG Dresden GmbHR 2001, 29 mit Komm Steinecke; K. Schmidt NJW 2000, 1521.

91

Freiwillige Zahlungen des Gesellschafters auf die Stammeinlage befreien nur dann, wenn diese Zahlungen im Zeitpunkt der Eintragung noch vorhanden sind; die gegenteilige frühere Rspr des BGH (BGHZ 37, 75, 77; 51, 157, 159; 80, 129, 137 = BB 1981, 689) ist wie die Rspr zum sog Vorbelastungsverbot überholt, da durch die Unterbilanzhaftung gewährleistet ist, dass das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister unversehrt ist (BGH BB 1989, 169). Bei Ermächtigung der Geschäftsführer, bereits vor Eintragung der Gesellschaft den Geschäftsbetrieb aufzunehmen, haften die Gesellschafter in Höhe der Differenz zwischen Stammkapital (abzüglich etwaiger Gründungskosten) und dem Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Eintragung anteilig (BGH BB 1986, 169; BB 1981, 689). Diese Haftung ist nicht auf die Höhe des Stammkapitals begrenzt, sondern gleicht unbegrenzt jede Überschuldung aus. Es ist nicht entscheidend, worauf die Kapitallücke zurückzuführen ist (Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, verbrauchte freiwillige Leistungen der Gesellschafter – BGH BB 1989, 169). Allerdings verjährt der Anspruch auf Nachzahlung infolge entspr Anwendung des § 9 Abs 2 auf die Unterbilanzhaftung fünf Jahre nach Eintragung (BGH BB 1989, 169, 170; zur verdeckten Sacheinlage vgl o Rn 47).

GmbH-Recht

Подняться наверх