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1. Zurückweisung

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Bei Verstößen (fehlender Sachgründungsbericht, mangelnde Konkretisierung der eingebrachten Gegenstände, fehlender Nachweis der Angemessenheit, Überbewertung) bestehen Eintragungshindernisse, deren Nichtbeseitigung innerhalb einer vom Registergericht gesetzten Frist zur Zurückweisung des Eintragungsantrags auf Kosten der Gesellschaft führt (vgl § 9c) – vgl zum Sachbegründungsbericht BGH NZG 2004, 910; auch Baumbach/Hueck § 5 Rn 56). Eine Heilung ist durch Nachholung vor Eintragung möglich (Baumbach/Hueck aaO).

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Daneben bestehen Ansprüche nach § 9 bzw Schadensersatzansprüche nach den §§ 9a, 9b – Strafbarkeit nach § 82 Abs 1 Nr 2 (vgl Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 60; Baumbach/Hueck § 5 Rn 56).

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Ist hingegen die Gesellschaft trotz der erwähnten Mängel eingetragen worden, so kann der Registerrichter fehlende Unterlagen nachfordern, ggf das Amtsauflösungsverfahren nach § 399 FamFG – früher § 144a FGG betreiben, da jedenfalls in den Fällen der Überbewertung nicht von einer Nichtigkeit der betr Satzungsbestimmung auszugehen ist (Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 61 unter Hinw auf die wohl überholte Rspr des BGH zur „offensichtlichen und willkürlichen Überbewertung“). Aus diesem Grunde steht auch der Weg nach § 75 in diesen Fällen nicht zur Verfügung (vgl auch Baumbach/Hueck § 5 Rn 13).

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