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4. Die „Mischeinlage“ und „gemischte Sacheinlage“

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Beide Formen sind nach wie vor zulässig (zum bisherigen Recht vgl RGZ 159, 321; BGHZ 45, 338; Baumbach/Hueck § 5 Rn 20; auch Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 81; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 5 Rn 44). Hier wird unter der Mischeinlage die Leistung der Einlage zum Teil in bar, sowie zum Teil durch Einbringen eines Gegenstandes angesehen (Zuzahlung der Differenz zwischen dem Wert der Sacheinlage und der Stammeinlage – Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 81; Baumbach/Hueck § 5 Rn 20; vgl OLG Oldenburg DB 1994, 88; OLG Stuttgart GmbHR 1982, 109). Bareinlage und Sacheinlage ergänzen sich bis zur Höhe des Anteils. Zur verdeckten gemischten Sacheinlage BGHZ 173, 145 = ZIP 2007, 1751 – Lurgi; ferner BGH ZIP 2008, 788 = NZG 2008, 425 – AG.

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Die Lit versteht unter einer „gemischten Sacheinbringung“ nur den Fall, dass die Sachleistung nur zT auf die Stammeinlage erfolgt oder im Fall der Sachübernahme nur zu einem tw Verrechnen führt, mithin zB die Sacheinlage im Wert den Stammanteil höhenmäßig übersteigt. Der überschießende Teil wird dem betr Gesellschafter sodann in irgendeiner Form zufließen (Verrechnung, Vergütung etc). Hier ist der Begriff der „gemischten Einlage“ fehl am Platz, da die Sacheinlage den vollen Wert und mehr abdeckt, während dessen im oben zunächst genannten Bsp Bar- und Sachleistungen dem Wert und der Höhe des Stammkapitals entsprechen (zum Unterschied freilich zB Baumbach/Hueck § 5 Rn 20 aE; auch Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 81; OLG Oldenburg DB 1994, 88). Lediglich im Falle der „überschießenden“ Sacheinlage bestehen die gem § 139 BGB zu beurteilenden Probleme (einheitliches Rechtsgeschäft – Aufnahme aller Vereinbarungen in die Satzung), während dessen bei der wohl besser als „Mischeinlage“ zu bezeichnenden Form der Bar- und Sachleistung auf eine Einlage va die Frage erheblich wird, ob eine Sacheinlage, soweit sie zugunsten des Gesellschafters angerechnet werden soll, auch den Anrechnungswert entspricht, der angesetzt worden ist.

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Hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages bestehen iÜ hier keine Unterschiede; denn in allen Fällen ist dem Vollständigkeitsgrundsatz des Gesellschaftsvertrages in vollem Umfang Rechnung zu tragen, weil anderenfalls zB Ansprüche des Gesellschafters auf Zahlung der überschießenden Vergütung etc gegen die Gesellschaft nicht geltend gemacht werden können (RGZ 118, 13; Baumbach/Hueck § 5 Rn 20; auch Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 82 f; vgl auch BGHZ 45, 343; iÜ BayObLG DB 1979, 1075; OLG Zweibrücken GmbHR 1981, 214; OLG Oldenburg DB 1994, 88 – Umwandlung mit Mischeinlage). Die Einzelheiten der Höhe und Art der Vergütung hinsichtlich der Leistungen der Gesellschaft an den Gesellschafter oder auch einen Dritten ist exakt im Gesellschaftsvertrag festzulegen, da andernfalls gerade hier mehrere Interessen aufeinanderstoßen und es zu erheblichen Problemen kommen kann (Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 83: betragsgemäße Bezifferung, Schätzbetrag, objektiv ermittelbare Bezifferung etc). Es empfiehlt sich daher für den Notar, gerade auch in diesen Fällen genauestens vorzugehen, wenn entspr Gesellschaftsverträge beurkundet werden (vgl Priester GmbHR 1982, 112).

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Hinsichtlich der Mindesteinzahlung ist bei der „Mischeinlage“ zu beachten, dass die Sacheinlage voll erbracht werden muss, während von dem gesamten überschießenden „Barteil“ ein Viertel einzuzahlen ist (vgl § 7 Abs 2 S 1. Es werden folglich nicht Bar- und Sachwert zusammengerechnet, wenn es um die Mindesteinzahlung geht.

Beispiel:

Einlage von 10 000 EUR; Sacheinlage im Wert von 1 500 EUR, es verbleiben 8 500 EUR Barleistung, hiervon müssen ein Viertel = 2 125 EUR eingezahlt werden (vgl Hachenburg/Ulmer § 5 Rn 25 mwN).

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