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VIII. Die Firma der Zweigniederlassung

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Besondere Vorschriften für die Firmierung der GmbH sind nicht ersichtlich. § 12 betrifft lediglich das Anmeldeverfahren. IÜ wird auf §§ 13, 30 HGB verwiesen. Im Prinzip kommen hierbei nur die völlige Identität der Firma der GmbH und der Zweigniederlassung, die Firma der GmbH mit dem Zusatz „Zweigniederlassung“, „Filiale“ etc sowie eine sich unterscheidende Zweigniederlassung mit offenlegendem Zusammenhang mit der GmbH (Max Meier, Zweigniederlassung der X-GmbH, Frankfurt) in Betracht (vgl Baumbach/Hueck § 4 Rn 17). Es kommen auch mehrere Zweigniederlassungen am selben Ort in Betracht. Dann muss jedoch sichergestellt sein, dass keine Verwechslungsgefahr besteht (häufige Gestaltung dieser Art findet sich bei Banken etc). Zur Übertragung des Namens eines Gesellschafters in der Firma einer GmbH und getrennter Veräußerung einer Zweigniederlassung auf einen neuen Rechtsträger BGH NJW 1981, 343; zur Änderung der Firma der Zweigniederlassung vgl LG Nürnberg-Fürth BB 1984, 1066; vgl iÜ u § 12 – ferner Baumbach/Hueck § 4 Rn 17; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 4 Rn 40; Scholz/Emmerich § 4 Rn 59).

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