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2. Die möglichen „Gegenstände“ der Sacheinlage
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Die hM knüpfte hier früher an die Übertragbarkeit und Bilanzfähigkeit des jeweiligen Gegenstandes an (vgl hier Wicke § 5 Rn 11, mwN; Gehrlein/Witt/Volmer 6. Kap Rn 39; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 5 Rn 23; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 42 f; Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 13). Nunmehr wird im Allg lediglich verlangt, dass es sich um Gegenstände handelt, die der GmbH als verwertbares und reales Vermögen zufließen können (vgl zB Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 14; ferner Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 42: „verkehrsfähige Vermögensgegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert“; ähnlich auch Baumbach/Hueck § 5 Rn 23 f; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 5 Rn 25). Dem ist zu folgen. Damit ist einlagefähig jeder Gegenstand, der einen aktuellen feststellbaren Vermögenswert aufweist, der auf die Gesellschaft übertragen werden kann und dieser zur freien Verfügung steht (Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 42 mwN). Unabdingbar ist die Eignung zur Einbringung in die GmbH. Weiterveräußerlichkeit ist Indiz wie Bilanzfähigkeit, nicht aber Voraussetzung (Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 44).
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Damit können grds Rechte, Forderungen, Sachen etc Gegenstand einer Sacheinlage sein. Es muss sich lediglich um vermögenswerte Positionen handeln.
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Maßgeblich ist hier der Sinn und Zweck des § 5 Abs 4: Es sollen nur Gegenstände eingebracht werden können, die auch wertmäßig erfasst werden können (BGH 2004, 910; ferner Wicke § 5 Rn 11; Gehrlein/Witt/Volmer 6. Kap Rn 39; zum Grundsatz der realen Kapitalaufbringung Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 42). Die mit der Eröffnungsbilanz verbundenen Schwierigkeiten stehen auf einem anderen Blatt. Es ist damit auch denkbar, dass auch ein „nicht bilanzfähiger“ Gegenstand bei entspr hieb- und stichfesten Wertnachweis als Sacheinlage in Betracht kommt.
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Empfehlenswert ist hier vor der Beurkundung die Rücksprache mit dem Registergericht sowie der IHK, um Überraschungen auszuräumen (vgl BGHZ 29, 304 – Operettenurheberrecht; BGH ZIP 1984, 698 – Forderungen; BGH NJW 2015, 3786 – Sacheinlage (stille Beteiligung); iÜ zu den Einzelfällen Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 45 ff; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 5 Rn 25 ff).
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Nicht einbringungsfähig ist die Verpflichtung des Gesellschafters zu eigenen Dienstleistungen, hierzu Hoffmann NZG 2001, 433; iÜ Baumbach/Hueck/Fastrich § 5 Rn 24, mwN; auch Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 17. Ferner zu Dienstleistungen Skibbe GmbHR 1980, 73 ff; auch Sudhoff/Sudhoff NJW 1982, 129, 130; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 52 – im Regelfall nicht geeignet und problematisch; hierzu auch Priester DB 1993, 1173.
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Für Sacheinlagen kommen im Gesellschaftsvertrag zB folgende Formulierungen (exemplarisch Kraftfahrzeug) in Betracht:
Beispiel:
„Der Gesellschafter X übernimmt einen Geschäftsanteil mit dem Nennwert von 5 000 EUR. Er leistet dies in Form einer Sacheinlage.
Zu diesem Zweck bringt er das Kraftfahrzeug Opel-Astra, pol Kennzeichen . . ., Motornummer . . ., Fahrgestellnummer . . . Erstzulassung am . . ., derzeit eingetragener Fahrzeughalter . . ., zum Wert von 5 000 EUR in die Gesellschaft ein.“
Hinsichtlich des Wertnachweises wird man zB ein DAT-Schätzgutachten (oÄ) jedenfalls bei Gebrauchtwagen verlangen. Wegen des Sachgründungsberichts s hier Rn 31. Überbewertungen sind unzulässig (§ 9 Abs 2; Baumbach/Hueck § 5 Rn 33; Wicke § 9 Rn 3); Unterbewertungen sind zulässig (Überpariemmission – Baumbach/Hueck § 5 Rn 5 m Hinw auf die str bilanzielle Behandlung – § 272 Abs 2 HGB).
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In Betracht kommt ferner das Einbringen von Grundstücken, das Überlassen der Nutzung, des Gebrauchs von Gegenständen (zB Maschinen), Forderungen sowie von sonstigen Rechten (Urheber-, Patent-, Gebrauchs-, Geschmacksmuster- und sonstige vergleichbare Rechte). Das Problem in diesem Bereich besteht im Nachweis des Wertes. Ähnliches gilt für Erfindungen, Know-how und Fabrikationsgeheimnisse (zu den Einzelheiten Baumbach/Hueck § 5 Rn 25 ff; Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 16 ff; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 5 Rn 26 ff; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 45 ff).
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Im Einzelnen:
– | Sachen – grds ja; |
– | Nutzungs- und Gebrauchsrechte – grds ja; |
– | Forderungen – grds ja; |
– | Rechte und Vermögenswerte (Urheberrechte, Verlags-, Geschmacksmuster- und gewerbliche Schutzrechte, Patente, Verfahren, Know-how etc – grds ja (BGHZ 29, 304); |
– | Sach- und Rechtsgesamtheiten – grds ja (BGHZ 45, 338); |
– | Grundstücke und Grundstücksrechte – grds ja (vgl BGHZ 45, 338; 344; LG Koblenz GmbHR 1987, 482). |
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Der Übergang eines Unternehmens als Sachleistung erwähnt iÜ § 5 Abs 4 ausdrücklich, da es sich in der Tat um einen nicht seltenen Vorgang handelt, der in der Praxis nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereitet. Hier wird regelmäßig gem § 26 FamFG – früher § 12 FGG ein Gutachten einer geeigneten Form angefordert.
BGH NJW 2015, 3786 – Sacheinlage (stille Beteiligung); ferner BGHZ 45, 338 – Werkzeug und Material – Handelsgeschäft; BGHZ 145, 150 = BB 2000, 2323 = NJW 2001, 67 – selbstständiger Betriebsteil – Forderungen; auch Gehrlein/Witt/Volmer 6. Kap Rn 39; Böhme GmbHR 2000, 841 zugleich Bespr des „adidas“-Urteils des BGH GmbHR 2000, 870 = NZG 2001, 433; BGH BB 2000, 1643 – zur Sacheinlagefähigkeit von obligatorischen Nutzungsrechten (AG), vgl § 27 Abs 2 AktG; vgl hierzu auch Ekkenga ZHR 1997, 599; BGH GmbHR 2000, 276 – Einbringen eines nicht kaufmännischen Einzelunternehmen in eine neu gegründete GmbH – keine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 28 HGB auch bei Bestehen der Vor-GmbH und Fortführung des Geschäftsbetriebs trotz Aufgabe der Eintragungsabsicht; BGH GmbHR 2001, 31 – Umwandlung einer ehemaligen Produktionsgenossenschaft in eine GmbH (vgl §§ 17–19 UmwG).
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Die Bewertung erfolgt nach objektiven Kriterien. Maßgeblich ist der objektive Zeitwert. Ein Beurteilungsspielraum für die Gesellschafter scheidet grds aus. Damit wird im Regelfall der Marktpreis maßgeblich sein. Denkbar ist auch die Anknüpfung an den Preis, den die Gesellschaft bei eigener Beschaffung aufzuwenden hätte. In beiden Fällen handelt es sich letztlich um einen im Wettbewerb ermittelten Preis (Marktpreis; vgl zB OLG Düsseldorf WM 1991, 1669; wegen der Einzelheiten s auch Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 57). Untersagt ist die Überbewertung. Das ist das Ziel der gesetzlichen Bestimmungen (vgl auch o Rn 56; § 5 Abs 4, 19 Abs 5; hierzu Baumbach/Hueck § 5 Rn 33; ausführlich auch Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 57; Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 22).
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Maßgeblicher Zeitpunkt ist grds der der Anmeldung, nicht der Zeitpunkt der Sacheinlagenvereinbarung (Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 24; Baumbach/Hueck § 5 Rn 34; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 58). Allerdings wird aus der Sicht des Registerrichters der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich sein, was insb bei länger dauernden Eintragungsverfahren zu Problemen führen kann (vgl auch u Rn 67).