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III. Die Stammeinlagen – Geschäftsanteile

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Der Begriff der Stammeinlage wurde durchgängig durch den der Geschäftsanteile ersetzt. In der Begründung zum RegE wird insofern ausgeführt: „Der Begriff „Stammeinlage“ wird für eine Übergangsphase beibehalten. Eine Stammeinlage ist wie bisher die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistende Einlage. Durch die Beibehaltung dieses Begriffs kann tw auf redaktionelle Änderungen – insb außerhalb des GmbHG – zunächst verzichtet werden. Es empfiehlt sich, künftig generell auf den einfacheren Ausdruck „Einlage“ und ggf Einlageverpflichtung umzustellen, da der Begriff der Stammeinlage veraltet ist und dem allg Sprachgebrauch nicht mehr entspricht.“

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Die Geschäftsanteile sind die Leistungen, mit der sich die Gesellschafter an der GmbH beteiligen. Der Gesellschafter verpflichtet sich dazu, seine Geschäftsanteile = bisherige Stammeinlage wertmäßig zu erbringen und hält damit auch gleichzeitig einen Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten entsprechend Gesellschaftsvertrag und Gesetz.

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Jeder Gesellschafter muss einen (oder kann mehrere) Geschäftsanteile übernehmen. Jeder Gesellschafter darf jetzt auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Der Nennbetrag aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen. Die Untergrenze beträgt 1 EUR. Eine Obergrenze existiert nicht. Dies gilt nicht nur für die Gründung bis zur Eintragung der GmbH (hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 5 Rn 7; Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 6 f; Kindler NJW 2008, 3251; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1995). Nach Eintragung gelten diese Grundsätze für spätere Veränderungen sowie für Kapitalerhöhungen folglich ebenfalls (Begründung RegE; vgl allerdings nach früherem Recht BGHZ 63, 116 = NJW 1975, 118 zur Kapitalerhöhung: Übernahme eines weiteren Anteils durch den Gründungsgesellschafter unter 500 DM (400 DM)).

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Übernehmer des Geschäftsanteils kann jede natürliche Person oder juristische Person sein, wobei natürliche Personen die üblichen Voraussetzungen (Geschäftsfähigkeit bzw vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) wie auch sonst erfüllen müssen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 3 Rn 21 verwiesen; zur früheren Unzulässigkeit der Übernahme von zwei Anteilen durch eine natürliche Person unter ihrem bürgerlichen Namen sowie unter der einzelkaufmännischen Firma OLG Frankfurt GmbHR 1962, 1579 – unzulässig; statt vieler Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 26 mwN). Damit ergeben sich erhebliche Erleichterungen auch für die Anteilsübertragung (vgl § 15). Bei Gründungen mit dem Musterprotokoll kommen nur natürliche oder juristische Personen in Betracht.

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In diesem Zusammenhang ist folglich zu beachten, dass

der Geschäftsanteil in vollen Euro festgelegt wird,
der Mindestbetrag von 100 EUR nicht mehr erreicht sein muss,
jeder Gründungsgesellschafter einen oder mehrere Geschäftsanteile übernehmen darf,
die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile dem Stammkapital entsprechen muss,
jeder Geschäftsanteil auf volle Euro lauten muss.

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Wird hiergegen verstoßen, so kommt bei eingetragenen Gesellschaften das Verfahren der Amtsauflösung gem § 399 Abs 4 FamFG – § 144a Abs 4 FGG – in Betracht (nicht § 397 S 2 FamFG – früher § 144 Abs 1 FGG – bzw § 75 – Scholz/ Veil § 5 Rn 29; auch Baumbach/Hueck § 5 Rn 13).

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Liegen die genannten Voraussetzungen bei einer Neuanmeldung nicht vor, so ist die Eintragung zu verweigern und die Anmeldung nach Fristsetzung die Anmeldung nach § 9c zurückweisen (vgl Krafka/Kühn Registerrecht, Rn 192). Auf eine Zwischenverfügung sollte daran gedacht werden, die Anmeldung aus Kostengründen zurückzunehmen (Krafka/Kühn Rn 192).

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Eintragungshindernisse können freilich durch Satzungsänderung geheilt werden, wobei die entspr Formalien zu beachten sind (Baumbach/Hueck § 5 Rn 13 – str).

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Der Mindestbetrag von 1 EUR darf iÜ auch nach Eintragung grds nicht unterschritten werden (vgl auch § 58 Abs 2 – Kapitalherabsetzung). Das galt früher auch grds für den Fall der Teilung eines Geschäftsanteils (§ 17 ist aufgehoben – vgl jetzt § 16 – Begründung RegE zu § 17). Die neue Regelung des § 3 bzw des § 5 erlaubt mehr Flexibilität (Übernahme mehrerer Anteil im Gründungsstadium etc).

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Die gesellschaftsvertraglich zulässige Zuzahlung (Agio, Aufgeld – in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen) hat mit der Stammeinlage grds nichts zu tun, auch wenn sie sich wie die Stammeinlagenverpflichtung an den Gesellschafter richtet. Der Streit hierüber ist auch wohl nur terminologischer Natur. Fest steht jedenfalls, dass ein solches Aufgeld durch § 3 Abs 2 sowie § 5 nicht ausgeschlossen und dieser Betrag hinsichtlich des Stammkapitals nicht zu berücksichtigen ist (Baumbach/Hueck § 5 Rn 11 jeweils mwN). Die Leistung des Agios bzw des Aufgeldes ist vom Registerrichter auch nicht nachzuprüfen. Bilanzmäßig muss natürlich eine ordnungsgemäße Ausweisung erfolgen (vgl § 272 Abs 2 S 2 HGB – Einstellung in Rücklage; Baumbach/Hueck/Fastrich § 5 Rn 11). Es handelt sich iÜ um eine Nebenleistungspflicht iSd § 3 Abs 2. Ggü der Gesellschaft bedarf es für die Wirksamkeit der Aufnahme in die Satzung, da andernfalls nur eine schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung gebunden an die Mitgliedschaft und das Halten des Anteils begründet wird (Baumbach/Hueck § 5 Rn 11. Vgl auch Bayer/Lieder Das Agio des Kommanditisten, ZIP 2008, 809).

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Soll also eine Vereinbarung eines Aufgeldes ggü der Gesellschaft (und nicht lediglich nur ggü den Gesellschaftern) wirksam sein, so bedarf es der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag (vgl o § 3 – ferner im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines neben der Einlage zu erbringenden Agios BGH GmbHR 2008, 147).

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