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VII. Einberufung der Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit
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Nach § 5a Abs 4 ist die Gesellschafterversammlung abw von § 49 Abs 3 bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einzuberufen (vgl hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 5a Rn 27; vgl zum „Ansparmodell“ und drohender Zahlungsfähigkeit auch Römermann NJW 2010, 905, 907, 908; zum insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriff Böcker/Poertzgen GmbHR 5/2013, 17; Ulrich GmbHR 2012, 333; ders zu Zahlungseinstellung und vorübergehender Zahlungsstockung GmbHR 334). Nach § 18 Abs 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (zum Begriff Römermann aaO; Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 65; Scholz/Westermann § 5a Rn 33; Baumbach/Hueck § 64 Rn 5 f; BGH BB 2005, 1923 = GmbHR 2005, 1120 f höhere Liquiditätslücke als 10 % der fälligen Zahlungspflichten). Die Pflicht zur Einberufung ist unverzüglich (vgl § 121 Abs 1 BGB) zu erfüllen. Der Gesetzgeber wollte keinen zusätzlichen Einberufungsgrund neben der Zahlungsunfähigkeit schaffen, um die Existenzgründer nicht zu belasten (Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 35; krit hierzu Wicke § 5a Rn 13). Damit sind die Geschäftsführer freilich von weiteren Pflichten nicht entbunden, die sich etwa aus § 49 Abs 2 ergeben (Einberufung, wenn es „im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint“ (Baumbach/Hueck/Fastrich § 5a Rn 27; Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 67). Hieraus wird sich im Einzelfall eine weitgehendere Pflicht über § 5a Abs 4 hinaus ergeben, von der auch der Geschäftsführer der UG (haftungsbeschränkt) nicht befreit ist (Baumbach/Hueck/Fastrich aaO; auch Lutter/Hommelhoff aaO; Wicke § 5a, aaO; Wachter aaO; ferner Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 80). Die Verletzung der Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen nach § 43 Abs 2 führen. § 84 Abs 1 greift nicht ein. Keine Einberufungspflicht ist wie bei der GmbH ansonsten dann anzunehmen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (vgl § 49 Abs 3). Möglicherweise greift dann aber der og § 49 Abs 2 – vgl insofern auch Scholz/Westermann § 5a Rn 33.