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2. Kein Verzicht auf notarielle Beurkundung

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Auf das Beurkundungserfordernis hat der Gesetzgeber bewusst nicht verzichtet (entgegen der Begründung des RegE). § 2 Abs 1a S 5 verlangt die Anwendung der Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag für das vereinfachte Verfahren. Insofern ist also auch bei der Nutzung des Musterprotokolls die notarielle Form gem § 2 Abs 1 S 1 zu beachten. Insoweit bringt das Musterprotokoll folglich keine Erleichterung. Mit Recht bemerkt Römermann NJW 2010, 905, dass dies infolge der unverändert bleibenden Pflichten nach § 17 BeurkG bzw § 19 BNotO zu Lasten der Notare geht. Entgegen der RegE (Begr) ist es unrichtig, dass es bei Gründung einer UG mit Musterprotokoll infolge der „Einfachheit“ der darin enthaltenen Regelungen idR keiner notariellen Beratung und Belehrung bedarf. Insoweit sei auf die Ausführungen von Römermann (NJW 2010, 905) und Miras (NJW 2013, 212) verwiesen, die die Beratungskomplexe behandeln (Haftungsgefahren, Warnung von Mehrpersonen-GmbH, allgemeines GmbH-Risiko für Gesellschafter und Geschäftsführer.

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Die notarielle Beurkundung sichert so ua das Ziel ab, nicht nur die rechtssichere Identifizierung der Gesellschafter sicherzustellen. Nach Begründung „kann so Transparenz über die Anteilseignerstrukturen der GmbH geschaffen und Geldwäsche verhindert werden“ (zu diesem Ziel der Reform vgl die Ausführungen zu Nr 15 des RegE). Außerdem ist die rechtssichere Identifizierung der Gesellschafter Voraussetzung für die Geltendmachung von eventuellen Haftungs- oder sonstigen Zahlungsansprüchen gegen Gesellschafter wie auch für den Rückgriff auf die Gesellschafter im Fall von Missbräuchen durch Firmenbestattungen (vgl insb Nr 23 und Art 9 Nr 3 des RegE).

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Ohne Rücksicht auf Änderungen des Musterprotokolls ist folglich immer notarielle Beurkundung erforderlich – vgl hierzu o die Ausführungen in § 2

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